(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,
a) wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
b) wenn er nicht innerhalb der in § 7 genannten Fristen gestellt wird;
c) wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(2) Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls unzulässig,
a) wenn er nicht innerhalb der in § 8 genannten Fristen gestellt wird;
b) wenn die behauptete Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können;
c) wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006
Keine Verweise gefunden
Rückverweise