(1) Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden. Es hat tunlichst über alle Beschwerdepunkte zu entscheiden. Als Beschwerdepunkt kommt lediglich die Verletzung von Rechten aus dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen in Frage.
(2) Anträge müssen ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden, wenn ihr Inhalt bereits erkennen lässt, dass
a) die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich nicht vorliegt oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht entsteht oder nicht zu entstehen droht; oder
b) die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat.
(3) Wenn eine Partei Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt, dann kann aufgrund der Behauptungen der nicht säumigen Parteien entschieden werden; auf diese Säumnisfolge muss aber zuvor hingewiesen worden sein.
(4) Anträge auf Nachprüfung haben keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
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