(1) Der Vertrag muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass
a) der Auftrag rechtswidriger Weise ohne vorherige Vergabebekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde; oder
b) die Zuschlagsentscheidung rechtswidriger Weise nicht mitgeteilt wurde; oder
c) der Zuschlag bei einer Vergabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 erteilt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Vertrag nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht
a) gemäß § 13 Abs. 2 feststellt, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte;
b) über Antrag des Auftraggebers feststellt, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses das Fortbestehen des Vertrages rechtfertigen; wirtschaftliche Interessen kommen als zwingende Gründe nur in Betracht, wenn sie in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen und dazu führen, dass eine Unwirksamkeit des Vertrages unverhältnismäßige Folgen hätte; oder
c) den Vertrag gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 aufhebt.
(3) Im Unterschwellenbereich darf der Vertrag überdies nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht über Antrag des Auftraggebers
a) feststellt, dass die Rechtsverletzung nach Abs. 1 nicht offenkundig war; oder
b) von der Unwirksamerklärung absieht, weil das Interesse des Auftraggebers an der Auftrechterhaltung des Vertragsverhältnisses – auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses überwiegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
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