Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Dezember 2025, LVwG-S-2121/001-2025, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld; mitbeteiligte Partei: A B, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien),
I. zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde das vom Mitbeteiligten mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. September 2025 aufgehoben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. August 2024 sei über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C Transporte GmbH wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe verhängt worden. Dieses Straferkenntnis sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 25. August 2025 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden, weil der Mitbeteiligte mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2018 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG bestellt worden sei.
In weiterer Folge sei mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis vom 29. September 2025 der Mitbeteiligte wegen der Übertretung des AuslBG bestraft worden.
In der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die an den Mitbeteiligten gerichtete Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG vom 11. Juni 2024 als Beilage zum Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden.
3 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die vom Mitbeteiligten vorgelegte Mitteilung über die Einstellung sei von der belangten Behörde telefonisch bestätigt worden.
4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht aus dieser vorgelegten Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, diese Einstellung habe insbesondere-auch dann, wenn sie nur mit Aktenvermerk erfolgt sei-zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden müsse. Eine Verfolgung wegen derselben Tat (auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift) würde den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzen und wäre deshalb inhaltlich rechtswidrig. Auch eine solche Einstellung per Aktenvermerk entfalte Rechtskraftwirkung; eine nochmalige Verfolgung des Mitbeteiligten sei unzulässig, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.
5 Mit der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision des gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 28a Abs. 1 AuslBG zur Revisionserhebung berechtigten Bundesministers für Finanzen wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision. Zu den Wirkungen einer Mitteilung über die Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk an den Beschuldigten wird vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe jüngst entschieden, dass eine solche unabhängig davon, ob die Behörde interne Verfahrensvorschriften oder Beteiligungsrechte von Amtsparteien verletzt habe, eine unüberwindbare Sperrwirkung für das weitere Verfahren entfalte. Durch die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk sei eine Sperrwirkung gegenüber einer neuerlichen Strafverfolgung eingetreten. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
7 Die belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Es werde die Rechtsansicht des Amtsrevisionswerbers, wonach die Unterlassung der Einstellung des Strafverfahrens mittels Bescheides zu keinem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens habe führen können, geteilt. Die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens an den Mitbeteiligten habe keine rechtliche Wirkung entfaltet. Da keine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VStG erfolgt sei, habe das Strafverfahren jederzeit fortgesetzt werden können; durch das Straferkenntnis vom 29. September 2025 sei es zu keiner Doppelbestrafung bzw.-verfolgung gekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 In den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde ist weder eine gegen den Mitbeteiligten als Beschuldigten per Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des AuslBG noch eine darüber an den Mitbeteiligten ergangene Mitteilung enthalten. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 11. Juni 2024 zu einer bestimmten Geschäftszahl. Aufgrund weiterer Beweismittel wurde weiters vom Verwaltungsgericht festgestellt, dass das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk eingestellt wurde.
9 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. z.B. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN).
10 Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, dass das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren mit Aktenvermerk eingestellt wurde und der Mitbeteiligte darüber eine Mitteilung erhalten hat, erweist sich die Revision sohin mit ihrem Vorbringen zur Frage der Rechtswirkungen einer Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 VStG per Aktenvermerk und Mitteilung an den Beschuldigten darüber im Mehrparteienverfahren als zulässig.
11 Sie erweist sich im Ergebnis auch als begründet:
12 Vorauszuschicken ist, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keinen Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung der Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte begegnet und das Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft geführt wurde. Das angefochtene Erkenntnis enthält die wesentlichen Feststellungen, die dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Erkenntnisses ermöglichen (vgl. z.B. VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055 und 0056, mwN).
13 Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
14 § 45 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
15 § 28a Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 106/2022, lautet:
„(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Amt für Betrugsbekämpfung betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
16 Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im vorliegenden gegen den Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG somit gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG Parteistellung. Es ist nach dieser Gesetzesbestimmung insbesondere berechtigt, gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde gemäß § 45 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens absieht und die Einstellung verfügt, Beschwerde zu erheben.
17 Wenn auch das Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei keine subjektiv-öffentlichen Rechte hatte, so kommen ihr doch die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (vgl. noch zur Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG: VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125 u.a., mwN).
18 Gemäß § 45 Abs. 2 VStG ist die Behörde aufgrund dieser gesetzlich verfügten Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung verpflichtet, die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit Bescheid zu verfügen und allen Parteien, das heißt nicht nur dem beschuldigten Mitbeteiligten, sondern auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, den Bescheid zuzustellen. Eine solche bescheidmäßige Einstellung hat nach der insoweit klaren Rechtslage des § 45 Abs. 1 erster Satz VStG sowohl im Fall des Absehens von der Einleitung als auch im Fall des Absehens von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ergehen.
19 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall das Verwaltungsstrafverfahren jedoch rechtswidrigerweise von der belangten Behörde nicht mit Bescheid, sondern mit einem Aktenvermerk eingestellt und der Mitbeteiligte darüber mit Schreiben der belangten Behörde informiert.
20 In der Folge hat die belangte Behörde ein Straferkenntnis erlassen, mit dem der Mitbeteiligte wegen derselben Übertretung des AuslBG, deretwegen zuvor die Einstellung verfügt worden war, bestraft wurde.
21 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die rechtswidrigerweise erfolgte Einstellung per Aktenvermerk und die Mitteilung darüber an den Beschuldigten Rechtswirkungen mit der Folge ausgelöst haben, dass der belangten Behörde die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Sache untersagt war.
22 Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (7. ZPEMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
23 Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu beachten, dass das Strafverfahren jedenfalls nicht formell rechtskräftig beendet sein kann, weil der Amtspartei ein Rechtsmittel gegen einen allfälligen Einstellungsbescheid zusteht (vgl. zur Endgültigkeit von Entscheidungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK: VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474 und 0475, mwN).
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur weiters jedoch bereits festgehalten, dass bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden wird. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids-vor der formellen Rechtskraft-ein; der noch nicht formell rechtskräftige Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN).
25 Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid (vgl. bereits VwGH 27.6.1980, 1641/77 = VwSlg. 10178/A; sowie z.B. 22.11.2023, Ra 2023/02/0155; 23.10.2001, 2000/11/0120, jeweils mwN).
26 Jede Form der Einstellung ist aber eine Entscheidung über den Tatvorwurf und stellt damit einen „Freispruch“ im Sinne des Art. 4 des 7. ZPEMRK dar (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely(Hrsg.), Kommentar zum VStG³, § 45, Rn. 12).
27 Eine damit zusammenhängende Bindungswirkung tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann ein, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt (vgl. diesbezüglich der Mitteilung einen „Bescheidcharakter“ zusprechend: VwGH 15.9.1992, 92/05/0079).
28 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, hat die Bindungswirkung einer solchen Einstellung daher zur Folge, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch die belangte Behörde an diese Einstellung gebunden sind und dies selbst dann, wenn die Einstellung von einer unzuständigen Behörde verfügt wurde (vgl. dazu erneut VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).
29 Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest. Es ist kein Grund ersichtlich, in einem Mehrparteienverfahren keine Bindungswirkung der belangten Behörde an eine von ihr getroffene und nach außen an den Beschuldigten in Erscheinung getretene Entscheidung anzunehmen, weil die belangte Behörde über den Strafanspruch entscheiden wollte, mögen auch die Formvorschriften des § 45 Abs. 2 VStG verletzt worden sein.
30 In einem Mehrparteienverfahren ist jedoch weiters Folgendes zu beachten:
31 Da dem Amt für Betrugsbekämpfung im vorliegenden Verfahren trotz Parteistellung und des ihm eingeräumten Beschwerderechtes entgegen § 45 Abs. 2 erster Satz VStG keine bekämpfbare Entscheidung zugestellt wurde, ist es daher als „übergangene Partei“ anzusehen.
32 Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. z.B. VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, mwN).
33 Das Amt für Betrugsbekämpfung hat daher nach wie vor das Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Mitteilung der Einstellung, das im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend gemacht werden kann (vgl. zu dem entsprechenden Recht eines Privatanklägers, dem nach § 56 Abs. 3 VStG ebenfalls ein Beschwerderecht gegen die Einstellung zukommt: VwGH 26.5.1988, 88/10/0063); mit der Zustellung dieses Bescheides wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187, mwN).
34 Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall kein „idem“, sondern ermöglicht der übergangenen Partei die Ausübung ihrer Rechte, die ihr vom Gesetz eingeräumt sind. Bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen wäre es der belangten Behörde ansonsten möglich, die Ausübung der dem Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei eingeräumten Parteirechte durch eine rechtswidrige Entscheidung zu verunmöglichen.
35 Zu einer formgerechten (und gegebenenfalls eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK entfaltenden) Einstellung kommt es in einem Mehrparteienverfahren demnach erst durch einen in weiterer Folge für den Fall der Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsenden Bescheid, mit dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und in dem die Mitteilung über die Einstellung „aufgeht“ (vgl. zu so einer Konstellation bereits VwGH 24.2.1995, 94/09/0225).
36 Es war der belangten Behörde jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (vgl. zu der aus der materiellen Rechtskraft erfließenden Bindungswirkung einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG: VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016, mwN).
37 Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass das dennoch erlassene Straferkenntnis rechtswidrig und zu beheben war.
38 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/09/0025, mwN).
39 Das Verwaltungsgericht war nämlich nicht berechtigt, das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren erneut einzustellen:
40 Die belangte Behörde hatte das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren bereits mit Aktenvermerk und Mitteilung darüber an den Beschuldigten eingestellt. An diese Einstellung war auch das Verwaltungsgericht gebunden, solange keine Zustellung des Einstellungsbescheides an das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Erhebung einer Beschwerde durch dieses erfolgt. Im vorliegenden Verfahren lag bereits eine Sachentscheidung über den Strafanspruch vor (vgl. hingegen zur Rechtswidrigkeit der bloßen Behebung des Straferkenntnisses unter Unterlassung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache: VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0147 u.a., mwN).
41 Dies kann vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren aufgegriffen werden, weil aufgrund der erhobenen Amtsrevision nicht zu prüfen war, ob eine Verletzung in bestimmten Rechten vorliegt.
42 Gemäß § 42 Abs 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
43 Da aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung in der Verwaltungsstrafsache keine nochmalige Einstellung durch das Verwaltungsgericht mehr erfolgen darf, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der Sache selbst entschieden und den Spruch dahingehend modifiziert, dass der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird.
44 In der Folge hat nunmehr die belangte Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung eine schriftliche Ausfertigung der Mitteilung über die verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Form eines Bescheides zuzustellen (vgl. zu solchen Konstellationen bereits VwGH 26.5.1988, 88/10/0063; 24.2.1995, 94/09/0225).
45 Soweit die belangte Behörde-als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht iSd § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG-in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 5. Dezember 2025 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 3. Februar 2026 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses-der Sache nach als Revisionsantrag der belangten Behörde zu verstehen-ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009 u.a., mwN).
Wien, am 20. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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