JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0207 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2024

Bei der Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 11 TTG 2007 iVm Art. 6 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie der Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 3 TTG 2007 iVm Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, 0066).