Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bereits ausgesprochen, dass die Behörde aufgrund der in § 28a Abs. 1 leg. cit. normierten Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 45 Abs. 2 VStG verpflichtet ist, die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit Bescheid zu verfügen und allen Parteien, das heißt nicht nur dem beschuldigten Mitbeteiligten, sondern auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, den Bescheid zuzustellen. Eine solche bescheidmäßige Einstellung hat nach der insoweit klaren Rechtslage des § 45 Abs. 1 erster Satz VStG sowohl im Fall des Absehens von der Einleitung als auch im Fall des Absehens von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ergehen (vgl. VwGH 20.4.2026, Ra 2026/09/0007, Rn 18). Die Regelung zur Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung in § 28a Abs. 1 AuslBG gleicht inhaltlich in den für den vorliegenden Fall relevanten Punkten jener des § 32 Abs. 1 Z 1 LSD-BG: Hier wie dort wird dem Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren sowie das Recht, Beschwerde zu erheben, eingeräumt. Die zitierte Rechtsprechung zum AuslBG ist somit auf Verfahren nach §§ 26, 27 Abs. 1, 2 oder 3 sowie 28 LSD-BG zu übertragen: Auch Einstellungen, mit denen von der Einleitung eines Strafverfahrens nach diesen Bestimmungen abgesehen wird, sind daher mit - allen Parteien zuzustellendem - Bescheid vorzunehmen.
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