JudikaturVwGH

11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2022

Die Beschwerde richtet sich zwar im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145, mwN). Im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des VwGH zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung (vgl. grundlegend VwGH 14.12.2015, Ro 2015/08/0026) ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (vgl. zum Berufungsverfahren VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, mwN).

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