VStG
Gliederung
IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten Tilgung der Strafe
§ 56 Privatanklagesachen
(1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
§ 31 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 31 Ehrenkränkung
…bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. (2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen ( § 56 VStG ) und entsprechend den für solche geltenden Verfahrensbestimmungen zu ahnden. (3) Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Wahrheitsbeweis und den Beweis des guten Glaubens ( §§ …
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