Widerspricht ein Vorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 Wr BauO, ist für eine Entscheidung des zuständigen Bauausschusses kein Raum mehr; diesfalls ist das Bauansuchen abzuweisen (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0050 bis 0053, mwN).
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