10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der durch (meritorische) Beschwerdevorentscheidung eingetretenen Derogation des Ausgangsbescheides muss es nicht uneingeschränkt bleiben: Im (Ausnahme-)Fall einer trotz unzulässiger Beschwerde ergangenen meritorischen Beschwerdevorentscheidung kann der Ausgangsbescheid durch die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wieder in Kraft treten.