Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse in 1160 Wien, Huttengasse 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2023, W238 2268087 1/5E, betreffend Erlassung eines Bescheides über den Arbeitslosengeldanspruch (mitbeteiligte Partei: A I in W), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte beantragte mit 2. September 2022 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Mitteilung der revisionswerbenden regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 12. September 2022 wurde er über Beginn, Ende, Art, Anzahl der Familienzuschläge, Bemessungsgrundlage und Tagsatz des Leistungsanspruchs informiert.
2 Im Zeitraum 13. September bis 13. November 2022 ruhte der Arbeitslosengeldanspruch des Mitbeteiligten wegen eines Auslandsaufenthalts. Nach seiner Wiedermeldung am 14. November 2022 wurde ihm am selben Tag erneut eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt. Sie enthielt Angaben über den Leistungsanspruch (Bemessungsgrundlage, Familienzuschläge, Tagsatz) vom 3. bis 12. September 2022, den Zeitraum des Ruhens und den Leistungsanspruch (Bemessungsgrundlage, Familienzuschläge, Tagsatz) ab dem 14. November 2022 (bis zum errechneten Ende der Anspruchsdauer mit 1. Juni 2023). Die Höhe der Bemessungsgrundlage und des Tagsatzes sowie die Zahl der Familienzuschläge waren vor und nach dem Ruhenszeitraum unverändert und entsprachen den Angaben in der Mitteilung vom 12. September 2022.
3 Am 8. Februar 2023 beantragte der Mitbeteiligte die Erlassung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch ab 3. September 2022, weil er mit der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht einverstanden sei.
4 Das AMS wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 2023 wegen entschiedener Sache zurück. Es führte aus, dass dem Mitbeteiligten die Mitteilung über den Leistungsanspruch am 12. September 2022 zugestellt worden sei. Werde binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liege gemäß § 47 Abs. 1 AlVG eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliege. Der Antrag des Mitbeteiligten sei nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gestellt worden. Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Leistungsanspruch sei daher wegen Verfristung nicht mehr möglich.
5 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass ihm Anfang Dezember 2022 die nach der Unterbrechung ausgefertigte Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14. November 2022 zugestellt worden sei. In dieser Mitteilung sei ausdrücklich auf das Recht hingewiesen worden, einen Bescheid beantragen zu können. Sein Bescheidbegehren vom 8. Februar 2023 sei innerhalb der Frist von drei Monaten gestellt worden.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid des AMS, verbunden mit dem Auftrag, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen.
7 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG nicht nur bei der erstmaligen Zuerkennung der Leistung, sondern auch bei allfälligen Änderungen - etwa bei einer Verschiebung des Endes des Leistungsbezugs auf Grund Ruhens oder einer Unterbrechung - auszustellen sei. Auch jede weitere Leistungsmitteilung habe Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs zu enthalten. § 47 Abs. 1 AlVG biete keine Grundlage, die bezugsberechtigte Person nur über einzelne, allenfalls geänderte oder hinzugekommene Elemente des Leistungsanspruchs zu informieren. § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG sehe ausdrücklich vor, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sei, das Recht habe, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur in Bezug auf die erstmals ausgestellte Leistungsmitteilung oder auf den im Vergleich zu einer früheren Mitteilung abgeänderten Inhalt der Mitteilung gelten solle, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Jede Leistungsmitteilung entfalte normative Wirkung in Bezug auf ihren gesamten Inhalt und eröffne der bezugsberechtigten Person die Möglichkeit, darüber einen Bescheid zu verlangen.
8 Der Bescheidantrag des Mitbeteiligten vom 8. Februar 2023 sei jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung vom 14. November 2022 gestellt worden. Dieser Antrag sei vom AMS zu Unrecht zurückgewiesen worden.
9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 47 Abs. 1 erster bis vierter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017, insbesondere zu der Frage, ob eine spätere Leistungsmitteilung eine neuerliche Eröffnung des Rechtszugs betreffend den Leistungsanspruch auch dann bewirke, wenn die Bemessungsgrundlage und die Höhe des Anspruchs bereits in einer früheren, unbekämpft gebliebenen Leistungsmitteilung identisch enthalten gewesen seien.
10 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet erwogen:
11 Die Revision verweist betreffend ihre Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf die diesbezügliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts und macht in den Revisionsgründen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die angesprochene Rechtsfrage falsch gelöst habe. Folge man der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, so sei die Regelung des § 47 Abs. 1 AlVG über das Vorliegen einer entschiedenen Sache „weitestgehend obsolet“, da es im Belieben eines Leistungsbeziehers stünde, etwa nach einem tageweisen Anspruchsverzicht oder einem kurzen Auslandsaufenthalt eine Mitteilung über die Zuerkennung des Fortbezugs zu erwirken und innerhalb von drei Monaten einen Bescheid über dessen Höhe zu verlangen, womit im Ergebnis ein Rechtszug gegen eine rechtskräftig entschiedene Sache eröffnet wäre. Eine solche Interpretation stehe im Widerspruch zu § 47 Abs. 1 AlVG, der nach seinem klaren Wortlaut auf die Unanfechtbarkeit einer Zuerkennungsmitteilung nach dem Ablauf von drei Monaten abstelle.
12 Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
13 § 47 Abs. 1 erster bis vierter Satz AlVG lautet wie folgt:
„Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.“
14 Satz 2 bis 4 wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2017 eingefügt. Dies wurde in den Gesetzesmaterialien (1474 BlgNR 25. GP, 4) wie folgt erläutert:
„Künftig sollen alle Mitteilungen über die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einen Hinweis enthalten, dass die bezugsberechtigten Personen, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangen können. Eine ähnliche Vorgangsweise ist derzeit bereits bei der Einstellung von Leistungen vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist soll eine entschiedene Sache vorliegen.“
15 Welche Konsequenzen das Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ haben soll, wird nicht erläutert. Es ist aber anzunehmen, dass damit die Rechtskraftwirkungen im Sinn des § 68 AVG, der in seinem Abs. 1 den Begriff „entschiedene Sache“ enthält, gemeint sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Erlassung einer neuerlichen Mitteilung oder eines Bescheides in derselben Angelegenheit - sei es abändernd, sei es wiederholend - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses Wiederholungsverbot als Ausfluss der materiellen Rechtskraft gilt nicht nur dann, wenn ein Bescheid beantragt wird, sondern auch für amtswegige Bescheide (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb , AVG § 68 Rz 12, 20 [Stand April 2018]).
16 Ausgehend davon stellt sich im vorliegenden Fall zunächst die Frage, inwieweit die erste Mitteilung über den Leistungsanspruch der Erlassung einer neuen, in Bezug auf die Leistungshöhe identen Mitteilung nach der Wiedermeldung des Mitbeteiligten entgegen stand.
17 Die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum dient der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs. Aus § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG geht insgesamt hervor, dass nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen eine Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle über den Anspruch zu ergehen hat: sei es auf Grund einer Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage überstiegen hat, sei es auf Grund einer Wiedermeldung, wenn das Ende des höchstens 62 Tage langen Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums der Behörde nicht im Vorhinein bekannt war, sei es ohne Geltendmachung und Wiedermeldung, wenn der Behörde das Ende des höchstens 62 Tage langen Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein bekannt war. Dass eine Entscheidung ergehen muss und die bereits bemessene Leistung nicht bloß auf Basis der ursprünglichen Leistungszuerkennung faktisch wieder auszuzahlen ist, erscheint auch zweckmäßig; dies schon deswegen, weil sich durch die Unterbrechung oder das Ruhen das Ende des Anspruchszeitraums verschiebt und auch das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums (und damit der Beginn des Fortbezugs) strittig sein kann. Gerade nach Unterbrechungen insbesondere durch Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses kann es darüber hinaus auch nötig sein, das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen (etwa die Arbeitslosigkeit und die Verfügbarkeit) neuerlich zu überprüfen. Was die Bemessung des Anspruchs betrifft, so ist zwar - solange keine neue Anwartschaft erworben wurde - keine neue Bemessungsgrundlage heranzuziehen, es kann sich aber insbesondere der Anspruch auf Familienzuschläge geändert haben. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass § 46 AlVG die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle nach dem Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums nicht auf bestimmte Aspekte beschränkt, die tatsächlich neu sind, sondern eine umfassende Entscheidung verlangt. Diese kann aber nur pro futuro für den Zeitraum ab der neuen Geltendmachung oder Wiedermeldung bzw. ab dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums gelten. Ein Ausspruch über den schon vergangenen Bezugszeitraum müsste sich - ebenso wie eine Korrektur der Bemessung ohne Sachverhaltsänderung - auf § 24 Abs. 2 AlVG stützen.
18 Das AMS hat daher insoweit gegen das Verbot der Wiederholung der Mitteilung vom 12. September 2022 verstoßen, als es mit der Mitteilung vom 14. November 2022 nach der Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nochmals (wenn auch gleichlautend) über den bereits konsumierten Anspruch im Zeitraum bis zum Ruhen entschieden hat. Im Übrigen entspricht es aber dem Gesetz, dass mit der Mitteilung nicht nur über den Beginn des Fortbezugs und das neue Ende der Anspruchsdauer, sondern auch über die Bemessung des Bezugs abgesprochen wurde. Der Mitbeteiligte hatte das ihm durch § 47 Abs. 1 AlVG eingeräumte Recht, über alle diese Aspekte innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Bescheid zu verlangen, bei dessen Erlassung jedoch die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Mitteilung vom 12. September 2022 zu beachten wäre (es dürfte also weder über den Zeitraum vor dem Ruhen abgesprochen noch ohne Sachverhaltsänderung eine neue Bemessung vorgenommen werden). Um eine (rückwirkende) Korrektur der Bemessung erreichen zu können, müsste der Mitbeteiligte einen Antrag auf Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG stellen. Das AMS wird im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, ob der Bescheidantrag des Mitbeteiligten allenfalls so zu verstehen war (vgl. zum Verhältnis von § 24 AlVG zu § 47 Abs. 1 AlVG, das sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2017 nicht geändert hat, das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/08/0027).
19 Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache war jedenfalls unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht den dies aussprechenden Bescheid des AMS aufgehoben.
20 Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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