Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der G B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Oktober 2024, VGW 151/081/14272/2022/E 19, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
1. Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 20. März 2015 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG; Zusammenführender sollte ihr aufenthaltsberechtigter damaliger Ehemann sein. Der beantragte Aufenthaltstitel wurde ihr mit Gültigkeit bis 16. April 2016 erteilt und in der Folge aufgrund ihres Antrags vom 22. Februar 2016 mit Gültigkeit bis 18. März 2020 verlängert. Am 25. Februar 2020 stellte sie einen weiteren Verlängerungsantrag.
2.1. Mit Bescheid vom 18. August 2021 nahm die Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Anträge vom 20. März 2015 und vom 22. Februar 2016 wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies diese Anträge sowie den weiteren Antrag vom 25. Februar 2020 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit am 23. Juni 2022 mündlich verkündetem und mit 8. Juli 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. November 2022, Ra 2022/22/0139, insofern Folge, als er die bekämpfte Entscheidung im Umfang der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Antrag vom 22. Februar 2016 und der Abweisung dieses Antrags sowie des weiteren Antrags vom 25. Februar 2020 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob; im Übrigen wies er die Revision als unbegründet ab.
2.2. Im Februar 2023 verständigte das Verwaltungsgericht nach Einholung einer Stellungnahme der Revisionswerberindas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Sinn des § 25 Abs. 1 NAG. Das BFA erließ in der Folge mit Bescheid vom 26. Februar 2024 eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest, gewährte ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise und erließ ferner ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren gegen sie. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. September 2024 dahingehend Folge, dass es die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärte und der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ausgestellt am 18. September 2024, gültig bis 17. September 2025 erteilte.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2024 gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang (vgl. zur partiellen Aufhebung der im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidung oben Pkt. 2.1.) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 18. August 2021 dahingehend Folge, dass es die Aussprüche über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Antrag vom 22. Februar 2016 und über die Abweisung dieses Antrags ersatzlos behob. Im Übrigen wies es die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags vom 25. Februar 2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es diesen Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückwies. Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
Begründend führte es zur Zurückweisung des Antrags vom 25. Februar 2020 im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin verfüge bereits über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, sodass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ nicht zulässig sei.
4. Gegen dieses Erkenntnis soweit damit der Antrag vom 25. Februar 2020 zurückgewiesen wurde wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
In der Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bei Einleitung eines Verfahrens gemäß § 25 NAG und darauffolgendem Ausspruch, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt werde, ein Verlängerungsantrag (in Bezug auf den zunächst erteilten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“) zulässig sei.
5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof durch Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister erhob, hat die Behörde der Revisionswerberin (aufgrund ihres Antrags vom 22. August 2025) mittlerweile einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß RotKarte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG ab 18. September 2025 mit einjähriger Gültigkeit erteilt. Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin mit Verfügung vom 9. November 2025 unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme mit, dass ein Interesse an einer meritorischen Entscheidung über die Revision nicht mehr zu sehen sei und diese daher als gegenstandslos geworden zu erachten sei.
5.2. Die Revisionswerberin entgegnete in ihrer Äußerung vom 24. November 2025 im Wesentlichen, sie sei nur dann klaglos gestellt, wenn es keinen Unterschied in den Rechtswirkungen mache, ob ihr nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 25 NAG und Feststellung der Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung entwederwie in § 25 NAG vorgesehen ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang, vorliegend also eine „Rot Weiß Rot Karte plus“, oder wie fallbezogen tatsächlich gescheheneine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Maßgeblich sei dabei insbesondere, ob auch bei Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ein durchgehender rechtmäßigen Aufenthalt vorliege, der Voraussetzung für die Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG sei. Ein geringfügiger Unterschied bestehe jedenfalls insoweit, als eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ keine Familienzusammenführung ermögliche.
6.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 BVG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit auch dann vor, wenn der Revisionswerber infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Artkein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167, Pkt. 4.2.; 18.3.2024, Ra 2020/22/0081, Pkt. 3.2.; je mwN).
6.3. Das Rechtsschutzinteresse ist demnach zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen mehr hat, den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 18.9.2024, Ra 2021/17/0166, Pkt. 4.2.; 31.3.2025, Ra 2022/17/0041, Pkt. 4.3.; je mwN).
7.1. Vorliegend wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Antrag vom 25. Februar 2020 auf weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte plus“ gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG als unzulässig zurück, weil die Revisionswerberin bereits über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfüge. Dem tritt die Revision mit dem Vorbringen entgegen, es fehle Rechtsprechung, ob in einer solchen Konstellation der Verlängerungsantrag hinsichtlich des zunächst erteilten Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ zulässig sei. Die Revision zielt somit darauf ab, der Revisionswerberin einen weiteren Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ zu erteilen.
7.2. Nach den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Revisionswerberin mittlerweile ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß RotKarte plus“ mit einjähriger Gültigkeit ab 18. September 2025 erteilt. Sie hat daher ihr Verfahrensziel (Erlangung eines weiteren derartigen Aufenthaltstitels) erreicht. Auf die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Verlängerungsantrag vom Februar 2020 unter den fallbezogen gegebenen Umständen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zulässig ist, kommt es nicht mehr an.
8.1. Ein Interesse an einer meritorischen Entscheidung über die Revision wird auch insofern nicht dargelegt, als es um die Frage geht, ob der Revisionswerberin aus der Antragszurückweisung ein sonstiger Rechtsnachteilinsbesondere mit Blick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG entstehen könnte.
8.2.1. Würde der Revision meritorisch stattgegeben und die Zurückweisung des Antrags vom 25. Februar 2020 aufgehoben, so wäre die Revisionswerberin gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG über den Ablauf der Gültigkeit des ihr zunächst erteilten Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte plus“ (mit 18. März 2020) hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitigen Verlängerungsantrag durchgehend rechtmäßig aufhältig. Zudem wäre sie weiterhin niedergelassen, zumal einem Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt ist, die er nach dem Inhalt seines letzten Aufenthaltstitels innehatte, und somit auch sein durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangtes Niederlassungsrecht während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert ist (vgl. etwa VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003, Rn. 14, mwN; 18.11.2021, Ra 2021/22/0139, Rn. 6). Folglich wäre bis auf Weiteres von einer ununterbrochenen rechtmäßigen Niederlassung auszugehen und diese insbesondere auch im Rahmen einer künftigen Antragstellung gemäß § 45 Abs. 1 NAG zu berücksichtigen.
8.2.2. Wird hingegen über die Revision nicht meritorisch entschieden und bleibt es bei der Zurückweisung des Verlängerungsantrags vom 25. Februar 2020, so ist (im Sinn der Vorgesagten) von einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt und einer Niederlassung lediglich bis zur rechtskräftigen Antragszurückweisung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2024 auszugehen. Allerdings wurde der Revisionswerberin bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2024 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt, wobei dieser Titel nicht nur ein zwölfmonatiges Aufenthaltsrecht ab Ausstellung am 18. September 2024 (vgl. § 54 Abs. 2 AsylG 2005) vermittelte, sondern der Aufenthalt auch als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG galt (vgl. VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005, Rn. 24 ff, insbes. Rn. 35; 14.2.2025, Ra 2024/22/0033, Rn. 11). Zuletzt wurde nach den vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Erhebungen der Revisionswerberin wiederum ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß RotKarte plus“ (diesmal gemäß § 41a Abs. 9 NAG) mit einjähriger Gültigkeit ab 18. September 2025 und somit nahtlos an das Gültigkeitsende der „Aufenthaltsberechtigung plus“ anschließenderteilt, sodass sie weiterhin ununterbrochen rechtmäßig aufhältig und niedergelassen ist. Folglich ist auch in dieser Konstellation bis auf Weiteres von einer durchgehenden rechtmäßigen Niederlassung auszugehen und diese vor allem auch im Rahmen einer künftigen Antragstellung gemäß § 45 Abs. 1 NAG zu berücksichtigen.
8.2.3. Nach dem Vorgesagten ist somit kein Unterschied in den Rechtswirkungen zu sehen, ob über die Revision meritorisch entschieden wird (oder nicht).
8.3. Was den weiteren Einwand betrifft, ein geringfügiger Unterschied bestehe insoweit, als eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auch keine Familienzusammenführung ermögliche, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass von der Revisionswerberin nicht behauptet wurde, dass sie eine Familienzusammenführung vergeblich angestrebt habe, während sie über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfügte.
9. Insgesamt ist daher aus den dargelegten Erwägungen nicht zu sehen, dass die Rechtsstellung der Revisionswerberin durch eine meritorische Entscheidung über die Revision verbessert werden könnte. Im Hinblick darauf fehlt ihr jedoch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung. Die Revision war deshalb in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
10. In einem derartigen Fall ist die Kostenentscheidung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/17/0130, Pkt. 11.; 8.10.2025, Ra 2022/22/0098, Pkt. 6.2.; je mwN).
Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 12. Februar 2026
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