Es handelt sich bei dem Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen, solange dieser keinen eigenen Aufenthaltstitel auf der Grundlage von Art. 15 der Richtlinie 2003/86/EG erlangt hat, um ein vom Aufenthaltsrecht des Zusammenführenden abgeleitetes Recht (vgl. EuGH 14.3.2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen Y.Z. u.a., C-557/17).
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