Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier rechtskräftig dokumentiert durch die ausgestellte Aufenthaltskarte - begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Dies gilt ebenso für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
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