Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Dezember 2023, VGW 151/033/8834/2023 5, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: O M, vertreten durch die Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Karlsplatz 3/1), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Mitbeteiligte, eine russische Staatsangehörige, verfügte vom 26. Mai 2021 bis zum 26. Mai 2022 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie vom 27. Mai 2022 bis zum 27. Mai 2023 über eine „Rot Weiß Rot Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2 Am 14. April 2023 stellte die Mitbeteiligte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels, welcher ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) vom 30. Mai 2023 mit einjähriger Gültigkeitsdauer (bis 28. Mai 2024) erteilt wurde.
3 Der lediglich wegen der einjährigen Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Dezember 2023 Folge und änderte den der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 30. Mai 2023 erteilten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ dahingehend ab, dass dieser für die Dauer von drei Jahren mit einer Gültigkeit bis 28. Mai 2026 erteilt werde. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dem legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst zu Grunde, dass die Mitbeteiligte, die das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe, in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Beim Aufenthalt der Mitbeteiligten aufgrund der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 handle es sich um eine Niederlassung im Sinn des NAG. Die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1a NAG seien im vorliegenden Fall erfüllt; es sei daher der Beschwerde Folge zu geben gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in der die Mitbeteiligte die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt. Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass die Zeit der Innehabung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht als Niederlassung im Sinn des § 20 Abs. 1a Z 2 NAG zu werten sei.
10 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0191, Rn. 9, mwN).
11 Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, Ro 2021/22/0005, auf das gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, mit näherer Begründung klargestellt, dass der Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG gilt und folglich auch in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen ist.
12 Somit zeigt die Amtsrevision hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass (auch) der rechtmäßige Aufenthalt der Mitbeteiligten vom 27. Mai 2022 bis zum 27. Mai 2023 aufgrund des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG gelte, demnach die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a NAG vorgelegen seien und der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen gewesen sei, keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Februar 2025
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