JudikaturVwGH

Ro 2021/22/0005 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024

Die Gesetzesmaterialien bezeichnen die Niederlassung (vgl. § 2 Abs. 2 NAG 2005) als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 116; VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013). Gemäß der - die Definition des Begriffs "Niederlassung" nach § 2 Abs. 2 legcit. einschränkenden - Regelung des § 2 Abs. 3 NAG 2005 gilt ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG 2005) nicht als Niederlassung (vgl. VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010).