Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020, L519 2175714 2/10E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2019 mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach § 46 FPG festgestellt, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt und gemäß § 53 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt worden war als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die er mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband. Zur Begründung führte er aus, im Fall seiner Abschiebung werde ihm wegen der Gefahr einer Infektion mit Covid 19 die Existenzgrundlage entzogen. Weiters würden seine sozialen und privaten Beziehungen zu Österreichern erschwert. Ferner habe er schon vor sieben Jahren „den Anschluss an die türkische Gesellschaft (...) nicht geschafft“ und werde ihm dies nun wegen der weiter fortgeschrittenen Entwurzelung umso weniger gelingen. Als „Außenseiter und gescheiterter Rückkehrer“ müsste er „um Spenden mildtätiger Verwandter betteln“.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch diese eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einen unverhältnismäßigen Nachteil im obigen Sinn legt der Antragsteller freilich nicht dar. Der behauptete Nachteil im Zusammenhang mit einer allfälligen Covid 19 Infektion (Entzug der Existenzgrundlage) stellt eine Neuerung dar, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) keine Beachtung finden kann (vgl. etwa VwGH 8.8.2016, Ra 2016/04/0068). Die weiteren unsubstanziierten Behauptungen (Erschwerung der sozialen und privaten Beziehungen zu Österreichern, Unmöglichkeit einer Integration im Heimatstaat auf Grund der langjährigen Abwesenheit und fortgeschrittenen Entwurzelung samt dortiger Existenzgefährdung) stehen im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen, die nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden können und von denen daher im gegenständlichen Provisorialverfahren auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/18/0451).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nicht in Betracht.
Wien, am 12. September 2020
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