Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des N C, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020, L519 2175714 2/10E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2019 - mit dem sein am 25. März 2019 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen worden war als unbegründet ab.
Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision (samt Antrag auf Kostenersatz).
2. Wie vom Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, hat der Revisionswerber im September 2021 die Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geschlossen und in der Folge die Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG beantragt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. November 2022 durch Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren stattgegeben. Der Revisionswerber lebt daher (soweit ersichtlich) als unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigter aufrecht gemeldet in Österreich.
3.1. Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber - unter Einräumung einer Äußerung - mit Verfügung vom 7. November 2023 mit, dass die Revision mittlerweile als gegenstandslos geworden zu erachten sei.
3.2. Der Revisionswerber gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist keine Äußerung ab.
4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1.; VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, Rn. 9; je mwN).
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters schon klargestellt, dass der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier rechtskräftig dokumentiert durch die ausgestellte Aufenthaltskarte - eine rechtliche Position begründet, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Dies gilt ebenso für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14 und 15, mwN).
5. Nach dem Vorgesagten war daher das gegenständliche Revisionsverfahren wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
6.1. Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, Pkt. 6., mwN).
6.2. Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 6. Dezember 2023
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