Wenn die Umstände, auf die sich die Behörde bei der Wiederaufnahme gestützt hat, dieser bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Titelerteilung des wiederaufgenommenen Verfahrens bekannt waren, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Fremder die positive Erledigung eines Verlängerungsantrages erschlichen hat. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rückmeldung der Behörde, wonach eine Aufenthaltsehe nicht nachweisbar gewesen ist und keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, dem Fremden in Entsprechung der Vorgabe des § 25 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
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