Ob das rechtliche Interesse des Bf an einer Sachentscheidung
weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er
ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden.
Insbesondere kann das (bloß wirtschaftliche) Interesse am Ausspruch
über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein
rechtliches Interesse an der Sachentscheidung durch den VwGH nicht
substituieren.
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