(1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
(2) Beruht die Revision auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Revisionswerber mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Revision durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 70 Ergänzende Bestimmungen
…nicht anderes ergibt, sind die §§ 22 bis 25, § 29, § 30c, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 34, § 36, § 37, § 38b, § 40, § 41, § 43 Abs…
§ 39 Verhandlungen
…2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn 1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Revision zurückzuweisen ist (§ 34); 1a. die Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1) oder das…
§ 55
…Wurde der Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie im Fall des § 47 Abs. 2 Z …