Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision der G B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7 11/15, gegen das am 23. Juni 2022 mündlich verkündete und mit 8. Juli 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 151/081/14795/2021 30, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2021, MA35 9/3003100/2 4, abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst folgender unbestritten gebliebener Sachverhalt: Der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde vom Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) aufgrund ihres Antrags vom 20. März 2015 gestützt auf ihre am 3. September 2012 geschlossene Ehe mit dem in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden D B ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Im Verfahren über den (ersten) Verlängerungsantrag der Revisionswerberin vom 22. Februar 2016 ersuchte die belangte Behörde auf Grund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG um Erhebungen. Die LPD Wien sah den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe in ihrem Bericht vom 29. April 2016 als bestätigt an. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Note vom 30. Mai 2018 mitgeteilt, dass das (zuvor eingeleitete) Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingestellt werde, weil eine Aufenthaltsehe nicht nachgewiesen werden könne. In der Folge wurde der Revisionswerberin der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 18. März 2020 erteilt. Am 25. Februar 2020 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Verlängerungsantrag.
2 Mit Bescheid vom 18. August 2021 nahm die belangte Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag der Revisionswerberin vom 20. März 2015 sowie über den (ersten) Verlängerungsantrag vom 22. Februar 2016 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkte 1.a. und 1.b.). Unter einem wurden der Erstantrag auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Spruchpunkt 2.a.) sowie die beiden Verlängerungsanträge mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels (Spruchpunkte 2.b. und 2.c.) abgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde auf den Bericht der LPD Wien vom 29. April 2016 sowie auf näher dargestellte Meldedaten; die Revisionswerberin habe angegeben, wenige Wochen nach Erteilung des (ersten) Aufenthaltstitels aus der gemeinsamen (ehelichen) Wohnung ausgezogen zu sein; sie sei dann wieder an der Anschrift gemeldet gewesen, an der sie (vor der hier gegenständlichen Ehe) mit ihrem früheren Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder gemeldet gewesen sei.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass ein gemeinsames Familienleben mit D B im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden und auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Revisionswerberin hätte sich daher nicht auf diese Ehe berufen dürfen. Der somit gesetzte Erschleichungstatbestand rechtfertige die Wiederaufnahme. Dem stehe die zunächst erfolgte Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht entgegen.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin ua. vor, die belangte Behörde habe sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf die im Jahr 2016 erfolgten Ermittlungen gestützt. Allerdings sei bereits im Jahr 2016 beabsichtigt gewesen, das Verfahren (über den Erstantrag) wiederaufzunehmen. Eine Wiederaufnahme sei aber nicht erfolgt, vielmehr habe die belangte Behörde der Revisionswerberin 2018 einen weiteren Aufenthaltstitel für zwei Jahre erteilt. Es sei unzulässig, aufgrund des gleichen Sachverhaltes neuerlich ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Revisionswerberin sowie zweier Zeugen als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, die (mittlerweile am 24. Jänner 2017 wieder geschiedene) Ehe der Revisionswerberin mit D B (nunmehr D K) sei zu dem Zweck geschlossen worden, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu ermöglichen. In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass die Ehe bereits wenige Wochen nach der Erteilung des (ersten) Aufenthaltstitels an die Revisionswerberin „in die Brüche“ gegangen sei. D K sei bereits im Juni oder Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Zudem verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Revisionswerberin und ihr früherer Ehemann bei der Einvernahme nicht glaubwürdig gewirkt hätten, wesentliche (näher dargestellte) Widersprüche aufgetreten seien und beide vormaligen Ehepartner wesentliche Dinge voneinander nicht gewusst hätten.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, der Tatbestand des Erschleichens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sei durch die Vorlage der Heiratsurkunde erfüllt. Der Revisionswerberin sei auch klar gewesen, dass dieses Verhalten dem Zweck gedient habe, die belangte Behörde im Aufenthaltsverfahren zu täuschen und ihr einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dass die belangte Behörde vor Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Verdachtsmomente hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gehabt habe, hindere sie nicht an einer Wiederaufnahme gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen. Das Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe auch keine Mängel aufgewiesen und es hätten sich für die belangte Behörde zunächst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, „an der Richtigkeit der so vorgespiegelten Tatsachen zu zweifeln“. Die Beurteilung der Anträge (in den wiederaufgenommenen Verfahren) habe auf Grund der aktuellen Sach und Rechtslage zu erfolgen. Da die Revisionswerberin (infolge der Scheidung) nicht mehr Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinn des § 46 Abs. 1 NAG sei und ihr mangels eines Aufenthaltstitels auch kein eigenständiges Niederlassungsrecht im Sinn des § 27 Abs. 1 NAG zukomme, seien der Erstantrag und die Verlängerungsanträge mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als zulässig und teilweise auch als berechtigt.
7 Die Revisionswerberin bringt (ua.) vor, es seien bereits 2016 Erhebungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe durchgeführt und ein Bericht der LPD Wien eingeholt worden. Nach Einholung einer Stellungnahme (von der Revisionswerberin) und weiteren Ermittlungen sei ihr dann aber 2018 ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt worden. Es sei unzulässig, auf Grund des gleichen Sachverhaltes ein neuerliches Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Anders als in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien im vorliegenden Fall keine neuen Tatsachen hervorgekommen; die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf den Bericht der LPD Wien aus 2016 gestützt und auch das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung keine neu hervorgekommenen Tatsachen herangezogen.
8 Zu diesem erkennbar (nur) auf die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Verlängerungsantrages aus 2016 abzielenden Vorbringen ist Folgendes festzuhalten:
9 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im soeben genannten Sinn dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt worden ist, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Hingegen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. zu allem VwGH 4.8.2022, Ra 2022/22/0053, Rn. 13, mwN).
11 Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Wiederaufnahme (auch) hinsichtlich des Verfahrens über den Verlängerungsantrag vom 22. Februar 2016 auf den Bericht der LPD Wien aus 2016 sowie damit in Zusammenhang stehende Ermittlungen. Diese Umstände waren aber bei der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren im Jahr 2018 bekannt. Zwar ist richtig, dass die belangte Behörde wie sich dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen lässt nach der Rückmeldung des BFA, wonach eine Aufenthaltsehe nicht nachweisbar gewesen sei und keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde, der Revisionswerberin in Entsprechung der Vorgabe des § 25 Abs. 2 letzter Satz NAG einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Das ändert aber nichts daran, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Titelerteilung die nunmehr von ihr für die Wiederaufnahme begründend herangezogenen Umstände bekannt gewesen sind. Ausgehend davon kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Revisionswerberin die positive Erledigung ihres Verlängerungsantrages erschlichen habe.
12 Der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich (offenbar in Reaktion auf das dahingehende Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin) getätigten Aussage, wonach sich für die belangte Behörde zunächst keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an der Richtigkeit der vorgespiegelten Tatsachen zu zweifeln, kann im Hinblick auf das oben Gesagte nur hinsichtlich der Entscheidung über den Erstantrag der Revisionswerberin beigetreten werden, nicht jedoch für die positive Erledigung des ersten Verlängerungsantrags im Jahr 2018.
13 Da das Verwaltungsgericht somit hinsichtlich des Verfahrens über den Verlängerungsantrag der Revisionswerberin vom 22. Februar 2016 nicht von einem Erschleichen im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hätte ausgehen dürfen, hat es die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt 1.b. des Bescheides der belangten Behörde zu Unrecht abgewiesen. Mangels Wiederaufnahme kann aber auch Spruchpunkt 2.b. (Abweisung des Verlängerungsantrages vom 22. Februar 2016 im wiederaufgenommenen Verfahren) keinen Bestand haben. Gleiches gilt im Ergebnis für die Abweisung des (zweiten) Verlängerungsantrages der Revisionswerberin vom 25. Februar 2020, weil jedenfalls der vom Verwaltungsgericht insoweit ins Treffen geführte Grund, wonach der Revisionswerberin mangels eines Aufenthaltstitels kein eigenständiges Niederlassungsrecht im Sinn des § 27 Abs. 1 NAG zukomme, infolge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte 1.b. und 2.b. des Bescheides der belangten Behörde weggefallen ist.
14 Ausgehend davon kommt es auf das weitere (ebenfalls nur die Wiederaufnahme des Verlängerungsantrags vom 22. Februar 2016 betreffende) Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme hinsichtlich jener Verfahren nicht vorlägen, die nach der Ehescheidung durchgeführt worden seien und in denen sich die Revisionswerberin nicht mehr auf die Ehe mit D B berufen habe, nicht mehr an. Der Vollständigkeit halber sei aber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die unter Berufung auf eine Aufenthaltsehe herbeigeführte Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren über den Erstantrag Voraussetzung für die positive Erledigung des (dort) Zweckänderungsantrags nach erfolgter Ehescheidung ist und diese Titelerteilung somit mittelbar bewirkt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105, Rn. 9, mwN).
15 Zu der vom dargelegten Aufhebungsgrund nicht erfassten Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte 1.a. und 2.a. des Bescheides der belangten Behörde (Wiederaufnahme und Entscheidung über den Erstantrag vom 20. März 2015) ist Folgendes festzuhalten:
16 Die Revisionswerberin moniert, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf das Eheleben keine Feststellungen zur Irreführungsabsicht getroffen. Zudem hätte das Verwaltungsgericht angesichts des regelmäßigen Kontakts zwischen den Ehepartnern (auch Intimkontakt) sowie gemeinsamer Unternehmungen (wie Familienbesuche) davon ausgehen müssen, dass ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei.
17 Soweit die Revisionswerberin damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes angreift, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 20, mwN). Eine derartige Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes vermag die Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen. Auch wenn der Revisionswerberin zuzugestehen ist, dass einzelne der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekte für sich allein nicht nachvollziehbar erscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung auf eine Mehrzahl von näher dargelegten Umständen und auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt hat (vgl. insoweit etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211, Rn. 8). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Bestehen von Intimkontakten zwischen den Ehepartnern und von gemeinsamen Unternehmungen gerade nicht zugrunde gelegt hat (vgl. im Übrigen dazu, dass auch ungeachtet derartiger Umstände eine Aufenthaltsehe vorliegen kann, VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 22).
18 Dass das Verwaltungsgericht davon ausging, die Revisionswerberin habe mit ihrem Verhalten (Beantragung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf ihre Ehe mit D B) den Zweck verfolgt, die belangte Behörde über das Führen eines tatsächlichen Familienlebens zu täuschen und derart einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und somit eine Irreführungsabsicht der Revisionswerberin bejahte, ist ebenso wenig als rechtswidrig zu erkennen.
19 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG könne nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden, die Ehe zwischen der Revisionswerberin und D B sei aber vor Jahren geschieden worden, genügt der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht die Abweisung des Erstantrags der Revisionswerberin (ungeachtet der ebenfalls erfolgten Ausführungen zu § 30 und § 11 Abs. 1 Z 4 NAG) in nicht zu beanstandender Weise mit dem Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung begründet hat, weil die Revisionswerberin keine Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinn des § 46 Abs. 1 NAG mehr gewesen sei.
20 Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis im spruchmäßig dargestellten Umfang somit hinsichtlich der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Verlängerungsantrag vom 22. Februar 2016 sowie hinsichtlich der Abweisung der beiden Verlängerungsanträge der Revisionswerberin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen somit hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Erstantrag sowie der Abweisung dieses Antrags war die Revision hingegen als unbegründet abzuweisen.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. November 2022