Die in § 20 Abs. 2 NAG 2005 vorgesehenen Regelungen belegen in Verbindung mit § 24 Abs. 1 NAG 2005, dass der Aufenthalt eines Fremden, dem im Verlängerungsverfahren ein Aufenthaltstitel erteilt wird, im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des zu verlängernden (letzten) Aufenthaltstitels und der Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung jedenfalls rechtmäßig ist. So ist auch gemäß § 20 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Rechtmäßigkeit eines solchen Aufenthalts für den Fall, dass die formale Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels (wegen eines zu überbrückenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten) nicht unmittelbar an jene des zuletzt erteilten Titels anschließt, von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen (dazu VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0156). Gerade § 20 Abs. 2 NAG 2005 zeugt somit vom Bestreben des Gesetzgebers, Nachteile für den Fremden, die ihm aus der Dauer des Verlängerungsverfahrens erwachsen können, zu vermeiden. Dass Unwegsamkeiten, die sich angesichts der Abfolge der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten sowie des im Verlängerungsverfahren zu erteilenden Titels ergeben könnten, hintangehalten werden sollten, manifestiert sich insbesondere in § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG 2005 ("wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind") und ist auch durch die diesbezüglichen Materialien dokumentiert (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP, 9).
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