JudikaturVwGH

Ro 2021/22/0005 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, in § 41a Abs. 9 NAG ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG. In den Erläuterungen zum FNG wird klargestellt, dass in § 55 AsylG 2005 "aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK in einer Bestimmung zusammengefasst" werden solle (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 45). Der bis dahin in § 41a Abs. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" berechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur "befristeten Niederlassung" und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht zu verstehen gegeben.