Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. September 2024, Zl. VGW-001/086/1417/2024-2, betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes 1953 (mitbeteiligte Partei: A), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 22. September 2023 legte die Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) der Mitbeteiligten zur Last, sie habe es am 15. September 2023, um 15:23 Uhr, an einer näher genannten Örtlichkeit in Wien unterlassen, als „Teilnehmer“ der Versammlung „zum Thema Letzte Generation“ die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um „1528 Uhr“ für aufgelöst erklärt worden sei, da sie bis zumindest „1523 Uhr“ am Versammlungsort verblieben sei. Mit Spruchpunkt 2. legte die Amtsrevisionswerberin der Mitbeteiligten weiters zur Last, sie habe am 15. September 2023, um 15:23 Uhr „und somit zur selben Zeit sowie am selben Ort im Schutzbereich der rechtmäßigen Versammlung Fridays for Future eine öffentlich zugängliche Versammlung Letzte Generation veranstaltet“, obwohl eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten sei.
Über die Mitbeteiligte wurde zu 1. wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) sowie zu 2. wegen Übertretung des § 7a Abs. 4 VersG gemäß § 19 VersG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--(Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 4 Tage und 4 Stunden) unter Anrechnung einer näher bezeichneten Vorhaft verhängt. Unter einem wurde die Mitbeteiligte gemäß § 64 VStG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 100,--verpflichtet.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge, behob das Straferkenntnis, stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein und sprach aus, dass die Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Eine Revision erklärte es für unzulässig.
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, aus dem Akt würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Mitbeteiligte an einer um 15:18 Uhr aufgelösten Versammlung teilgenommen habe und trotz Versammlungsauflösung bis 15:23 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Derartiges könne daher nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem von der Amtsrevisionswerberin vorgelegten Akt. Wie die Behörde aufgrund des Akteninhalts zu der im Straferkenntnis angeführten Tatzeit komme, sei nicht erklärlich und aktenwidrig. Offenkundig sei im Straferkenntnis irrtümlich eine falsche Tatzeit verwendet worden.
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergebe sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen Erfassungswirkung, dass Sache im Sinne des § 50 VwGVG ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum sei. Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das Verwaltungsgericht sei keine grundsätzlich zulässige Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens, wozu das Verwaltungsgericht nicht berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht sei jedoch berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar gewesen und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sei. Im gegenständlichen Straferkenntnis sei der Mitbeteiligten die falsche Tatzeit angelastet worden. Dieses „Versehen“ sei für sie jedoch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Im Straferkenntnis fänden sich keine widersprüchlichen Angaben, aus welchen sich die korrekte Tatzeit herauslesen ließe. Selbst in der Strafverhandlungsschrift vom 15. September 2023 werde auf eine um 15:18 Uhr stattfindende Versammlung abgestellt. Da im Akt keine Hinweise zu finden seien, wonach die Mitbeteiligte an einer um 15:23 Uhr stattgefundenen Versammlung teilgenommen bzw. eine solche veranstaltet habe und ihr sohin die falsche Tatzeit angelastet worden sei, sei das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision (Revision).
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG abgewichen. Danach habe die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren könne und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt werde. Die Umschreibung der Tat habe sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat berechtige das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Vielmehr sei es verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, dürfe aber die Tat nicht auswechseln.
8 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin zum einen, dass gegenständlich kein Fall vorliegt, bei dem die der Mitbeteiligten angelasteten Taten nicht ausreichend umschrieben worden wären. Vielmehr wurden die Tatvorwürfe in den Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses vom 22. September 2023 präzise umschrieben (vgl. zur fallbezogenen Tatumschreibung etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2024/01/0222, Rn. 13, mwN). Zum anderen zeigt die Revisionswerberin auch nicht-bezogen auf den konkreten Sachverhalt-auf, inwiefern das angefochtene Erkenntnis, in dem das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, die korrekte Tatzeit lasse sich weder anhand der erstinstanzlichen Entscheidung, noch anhand des Akteninhaltes ermitteln, von der zur Zulässigkeit zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht dargetan.
9 Soweit in der Revision ausgeführt wird, bei der Frage, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet sei, eine offensichtlich falsche Tatzeit zu korrigieren, handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auswechslung der Tatzeit grundsätzlich nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist zwar berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162; 4.2.2026, Ra 2025/10/0013, sowie zum Erfordernis der Vorhaltung der richtigen Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013, jeweils mwN). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Judikatur abgewichen wäre und die dargestellten Voraussetzungen für eine Berichtigung der Tatzeit gegenständlich vorgelegen wären, wird in der Revision nicht vorgebracht. Die Revision tritt auch der für das Revisionsverfahren zentralen Feststellung im angefochtenen Erkenntnis nicht entgegen, wonach die Mitbeteiligte am 15. September 2023 (Anm.: bereits) um 14:23 Uhr festgenommen worden und (Anm.: erst) um 22:40 Uhr aus der Haft entlassen worden sei.
Soweit die Amtsrevision auf einen „Amtsvermerk“ verweist, welcher den-nicht näher genannten-„konkreten Zeitpunkt der Versammlungsauflösung“ enthalte, ist daran zu erinnern, dass als taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG, nur eine nach außen in Erscheinung tretende behördliche Handlung in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2023/02/0042, mwN).
10 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit Verfahrensmängel geltend macht, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0322 bis 0324, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 22.5.2026, Ra 2026/20/0201, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht.
11 Soweit die Amtsrevisionswerberin schließlich als Zulässigkeitsgrund geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebot der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 VwGVG abgewichen, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwGVG begründete. Dazu enthält die Revision keine Ausführungen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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