Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K K in S, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. November 2024, Zl. LVwG 30.11 819/2023 9, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. November 2024 wurde der Revisionswerber einer näher umschriebenen Übertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 und § 21 Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 200, (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber verpflichtet, insgesamt € 240,70 an Verfahrens bzw. Untersuchungskosten zu bezahlen.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/10/0128 0129; 2.9.2019, Ra 2019/10/0121; 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, jeweils mit Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).
5 Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerber diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) nicht nachgekommen, hat er doch zu dem mit der Revision verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung keinerlei Vorbringen erstattet (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/22/0196).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Februar 2025