Für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung iSd. § 32 Abs. 2 VStG kommt es nur darauf an, dass der behördliche Wille innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung der behördlichen Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet (vgl. VwGH 28.2.1997, 97/02/0041; 15.2.2021, Ra 2019/17/0079).
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