Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision 1. der W, 2. des mj. Y, und 3. der mj. G, der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin vertreten durch die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Dr. Thomas Frad, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, Zlen. 1. W235 2313970 1/4E, 2. W235 2313972 1/3E und 3. W235 23139711/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber, alle Staatsangehörige von Syrien, auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0090, mwN).
6Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/01/0147, mwN).
7 Es braucht aber vorliegend nicht darauf eingegangen werden, ob die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „II. Zulässigkeit der Revision“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe vermengen und die zudem in den wesentlichen Passagen wortident auch unter der Überschrift „IV. Revisionsgründe“ enthalten sind, diesen Anforderungen noch entsprechen.
8Denn die im Zulässigkeitsvorbringen geltend gemachten, lediglich abstrakt behaupteten Abweichungen betreffend § 35 AsylG 2005 beziehen sich nicht hinreichend konkret auf die vorliegend wegen der asylberechtigten Bezugsperson der Revisionswerber, des „vermeintlichen Ehegatten“ und Vaters der Revisionswerber, gegen den ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig ist, maßgebliche Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005.
9Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Bei den vorliegend geltend gemachten Verfahrensfehlern fehlt es an einer solchen konkreten Relevanzdarstellung.
10 Die in der Revision weiters angeregte (Vorlage-)Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist somit nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH 15.10.2024, KUBERA , C144/23, Rn. 36, 62, mwN), weshalb die Pflicht zur Vorlage entfällt (vgl. VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0220, mwN).
11 Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. EuGH 11.6.2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid , C646/21, Rn. 67, 86, mwN; vgl. zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen etwa auch VwGH 20.3.2025, Ro 2022/01/0010, Rn. 41, mwN).
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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