Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des K K, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. November 2024, Zl. LVwG 30.11 819/2023 9, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, Ra 2023/10/0387, verwiesen.
2Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG der X Österreich GmbH zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin „am 09.03.2022 um 08:36 Uhr“ in einer Filiale in F dadurch gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: EU Claims Verordnung) verstoßen habe, dass ein näher umschriebenes Produkt („X Rapsöl“), welches durch Feilbieten zum Verkauf „am 09.03.2022“ in der Filiale in F in Verkehr gebracht worden sei, die nährwertbezogene Angabe „reich an Omega 3 Fettsäuren“ aufgewiesen habe, wobei dieses Produkt in der Kennzeichnung (außerhalb der Nährwertdeklaration) die jeweilige Menge der im Produkt enthaltenen Omega 3 Fettsäuren zwar korrekt mit 7,8 g/100 ml angegeben habe, diese Angabe jedoch entgegen den Anforderungen des Artikels 7 der EU Claims Verordnung nicht in demselben Blickfeld wie die Nährwertkennzeichnung erfolgt sei. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 90 Abs. 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheitsund Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) iVm Art. 7 der EU Claims Verordnung verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung von Untersuchungskosten gemäß § 71 Abs. 1 und 3 LMSVG in der Höhe von € 180,70 und zu einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 20 verpflichtet.
3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Juni 2023 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf dahin präzisiert werde, dass es sich bei der „am 09.03.2022 gezogenen Probe“ des in Rede stehenden Produkts um ein verpacktes Lebensmittel aus einer näher genannten Charge mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 27. Jänner 2023 gehandelt habe; im Übrigen bleibe der Tatvorwurf unverändert. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40 verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
4 Dieses Erkenntnis wurde mit dem oben genannten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich des Tatzeitpunktes vorlag: Dem Revisionswerber war im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses, der mit der Abweisung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Tatzeit unverändert übernommen worden war, ein Verstoß gegen Artikel 7 der EU Claims Verordnung „am 09.03.2022 um 08:36 Uhr“ vorgeworfen worden; ergänzt wurde der Spruch vom Verwaltungsgericht dahin, dass es sich bei der „am 09.03.2022 gezogenen Probe“ des in Rede stehenden Produkts um ein verpacktes Lebensmittel aus einer näher genannten Charge mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 27. Jänner 2023 gehandelt habe. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ging das Verwaltungsgericht demgegenüber davon aus, dass jene Probe des Lebensmittels „X Rapsöl“, hinsichtlich der das Verwaltungsgericht die dargestellte Ergänzung des Spruchs des Straferkenntnisses vorgenommen hatte und deren Inverkehrbringen dem Revisionswerber vorgeworfen worden war, von einer näher genannten Lebensmittelinspektorin „am 08.03.2022“ gezogen worden sei. Dazu wurde in der Beweiswürdigung auf ein „Probenbegleitschreiben der Lebensmittelinspektorin ... vom 08.03.2022 über die an diesem Tag durchgeführte Probenziehung“ verwiesen.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. November 2024 wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde neuerlich mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf dahin präzisiert werde, dass es sich bei der „am 08.03.2022 gezogenen Probe“ des in Rede stehenden Produkts um ein verpacktes Lebensmittel aus einer näher genannten Charge mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 27. Jänner 2023 gehandelt habe und „der Tattag (Tag der Probenziehung) mit ‚08.03.2022‘ richtiggestellt“ werde; im Übrigen bleibe „der Tatvorwurf unverändert“. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40 verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht traf unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen: Eine näher genannte Lebensmittelinspektorin habe „am 08.03.2022“ in der Filiale in F eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Dabei sei eine Probe des Lebensmittels „X Rapsöl“ mit einer näher genannten Chargennummer und dem Mindesthaltbarkeitsdatum 27. Jänner 2023 gezogen worden. Die Probe sei der AGES zur Untersuchung übermittelt worden.
7 In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere das „Probenbegleitschreiben der Lebensmittelinspektorin ... vom 08.03.2022 über die an diesem Tag durchgeführte Probenziehung“, das „Gutachten der AGES vom 23.03.2022“ sowie auf weitere im Akt befindliche Schreiben.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG unter anderem dadurch geltend gemacht, dass der „Tatzeitpunkt nach wie vor nicht ausreichend konkretisiert oder gar widerspruchsfrei“ sei. Das Verwaltungsgericht habe (zwar) den „Tattag (Tag der Probenziehung)“ mit „08.03.2022“ richtiggestellt, dieser Tattag müsse aber mit dem Tatzeitpunkt im Straferkenntnis verknüpft werden, sodass „Tatzeit der 08.03.2022 um 8:36 Uhr“ wäre. Die Probenziehung habe aber, wie sich aus dem Probenbegleitschreiben ergebe, erst wesentlich später um 11:24 Uhr stattgefunden. Dies stelle wiederum einen Widerspruch zwischen dem Tatvorwurf im Spruch und dem Akteninhalt dar. Damit sei der Tatzeitpunkt nachweislich und nach wie vor falsch und aktenwidrig. Dieser Fehler sei nicht aufgegriffen worden, obwohl der Spruch dadurch offenkundig nicht gesetzmäßig konkretisiert gewesen sei.
12 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:
13Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. das Vorerkenntnis VwGH 3.10.2024, Ra 2023/10/0387, mwN).
14Das Gesetz kennt keine Norm, die dem Verwaltungsgericht vorschreibt, im Spruch seiner Entscheidung einen von der Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. VwGH 11.12.2025, Ra 2023/02/0142, mit Verweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017). Die teilweise Neufassung eines Spruches im Rahmen einer Maßgabenbestätigung muss allerdings so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch dem Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches entspricht (vgl. nochmals VwGH 11.12.2025, Ra 2023/02/0142, mit Verweis auf VwGH 15.6.2023, Ro 2021/02/0009, 0010).
15 Im vorliegenden Fall wurde mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Maßgabebestätigung der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dahin abgeändert, dass „der Tattag (Tag der Probenziehung)“ mit 8. März 2022 richtiggestellt wurde; im Übrigen so das Verwaltungsgericht in seiner Maßgabebestätigung weiter bleibe „der Tatvorwurf unverändert“. Der Spruchgestaltung zufolge hat das Verwaltungsgericht demnach die im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Tatzeit „um 08:36 Uhr“ übernommen.
16 Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses davon aus, dass jene Probe des Lebensmittels „X Rapsöl“, hinsichtlich der das Verwaltungsgericht die dargestellte Ergänzung des Spruchs des Straferkenntnisses vorgenommen hat und deren Inverkehrbringen dem Revisionswerber vorgeworfen wurde, von einer näher genannten Lebensmittelinspektorin „am 08.03.2022“ gezogen worden sei. Nähere Feststellungen zum Zeitpunkt der Tat wurden nicht getroffen. Dazu wird in der Beweiswürdigung zunächst auf ein „Probenbegleitschreiben der Lebensmittelinspektorin ... vom 08.03.2022 über die an diesem Tag durchgeführte Probenziehung“ verwiesen. Diesem im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Probenbegleitschreiben ist allerdings zu entnehmen, dass wie in der Revision vorgebracht die „Probenziehung am 08.03.2022 um 11:24 Uhr“ erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt ist auch im „Gutachten der AGES vom 23.03.2022“, auf das in der Beweiswürdigung ebenfalls Bezug genommen wird, als Uhrzeit der Probenentnahme vermerkt.
17 Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich damit anders als aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnissesein Tatzeitpunkt „8. März 2022, 11.24 Uhr“. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher in Ansehung seines Spruches und seiner Begründung in Bezug auf die Tatzeit wiederum als widersprüchlich. Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, z.B. über die Tatzeit, ziehen allerdings die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses nach sich (vgl. die im Vorerkenntnis Ra 2023/10/0387 genannte hg. Judikatur).
18 Der Vollständigkeit halber ist zudem auf Folgendes hinzuweisen:
19Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2021/10/0075, mit Verweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, VwSlg. 18.952 A, mwN). Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber nach ständiger Rechtsprechung berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. nochmals VwGH 22.3.2022, Ra 2021/10/0075, mit Verweis auf VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, mwN). Die Verfolgungshandlung ist einer berichtigenden Auslegung mag auch bei der Angabe der Tatzeit ein Schreibfehler unterlaufen seinnicht zugänglich (vgl. abermals VwGH 22.3.2022, Ra 2021/10/0075, mit Verweis auf VwGH 5.7.2000, 97/03/0081).
20Das Verwaltungsgericht nimmt im angefochtenen Erkenntnis den Standpunkt ein, es sei berechtigt, aufgrund „der tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch die Tatzeit (Tag der Probenziehung) richtig zu stellen und auf den 08.03.2022 zu ändern“. Dazu wird ausgeführt, eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG stelle insbesondere auch das Zur Kenntnis Bringen des Verwaltungsstrafaktes bei Gewährung des Parteiengehörs an den Beschuldigten dar (Verweis auf VwGH 25.11.1985, 85/02/0228). Diesem Erfordernis entspreche „die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 11.11.2022 mit der Übermittlung von Kopien des Verwaltungsstrafaktes (unter anderem des Probenbegleitschreibens vom 08.03.2022)“.
21 Dabei wird allerdings übergangen, dass in der genannten Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 11. November 2022 ebenso wie in der Anzeige an die belangte Behörde vom 12. Mai 2022, in der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 30. September 2022, in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 25. Oktober 2022 und im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Februar 2023 als Tatzeitpunkt ausdrücklich der 9. März 2022, 08:36 Uhr, genannt wird. Dass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, die die Tat in Ansehung des Tatzeitpunktes mit dem soeben genannten Zeitpunkt konkretisiert, eine Aktenkopie und damit auch das Probenbegleitschreiben übermittelt wurde, dem als Zeitpunkt der Probenziehung der 8. März 2022, 11:24 Uhr, entnommen hätte werden können, vermag noch keine andere Beurteilung zu begründen: Abgesehen davon, dass das bloße Zur Kenntnis Bringen des Akteninhaltes für sich allein keine taugliche Verfolgungshandlung darstellt (vgl. VwGH 7.9.1990, 85/18/0186; siehe auch VwGH 5.7.2000, 2000/03/0003, mit Verweis auf VwGH 24.9.1997, 97/03/0090), kann angesichts der ausdrücklich auf den 9. März 2022, 08:36 Uhr, als Tatzeitpunkt abstellenden Aufforderung zur Rechtfertigung die (gleichzeitige) Übermittlung des Probenbegleitschreibens, aus dem auf einen anderen Tatzeitpunkt geschlossen hätte werden können, dies ohne jegliche konkrete Bezugnahme der Behörde auf dieses Schreiben, nämlich noch nicht als Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses anderen Tatzeitpunktes angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, ist nach der hg. Rechtsprechung die Verfolgungshandlung einer berichtigenden Auslegung mag auch bei der Angabe der Tatzeit ein Schreibfehler unterlaufen sein nicht zugänglich.
22Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
23Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Februar 2026