JudikaturVwGH

Ro 2015/10/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2015

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E 5. November 2014, Ra 2014/09/0018). Das VwG ist jedoch - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist.

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