Ro 2015/10/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E 5. November 2014, Ra 2014/09/0018). Das VwG ist jedoch - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist.