Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. April 2021, Zl. LVwG 651666/8/MS, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG verpflichtet, eine zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens notwendige verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend seine gesundheitliche Lenkeignung beizubringen.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung erkennbar zu Grunde, dass der Revisionswerber am 2. September 2018 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l) und unter Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h gelenkt habe. Nach dem Gutachten der beigezogenen medizinischen Sachverständigen liege beim Revisionswerber ein langjähriger Alkoholmissbrauch vor.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/11/0090, mwN).
4 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.
Wien, am 6. Juli 2021
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