Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 18.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 19.07.2023 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben; er habe den Reservedienst für die Assad-Armee antreten müssen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am 15.10.2024.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2012 an Assad-kritischen Demonstrationen teilgenommen und deshalb verhaftet worden sei. 2018 sei er, nachdem er Verletzte der Freien Syrischen Armee (kurz: „FSA“) nach Israel gebracht habe, von den Milizen der syrischen Assad-Regierung/der Hisbollah als Spion Israels betrachtet und mit dem Umbringen bedroht worden. 2019 sei der Beschwerdeführer zum Reservedienst des Assad-Regimes einberufen worden. Zuletzt fürchte er, als Araber und sunnitischer Moslem durch die Assad-Regierung verfolgt zu werden.
4. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Am 21.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde.
Zu seinem Fluchtgrund trug der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel zunächst vor, dass er ursprünglich wegen der Einziehung zum Reservedienst durch das Assad-Regime einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Da es keine Assad-Regierung und keine ihr folgende Armee mehr gebe, sei sein eigentlicher Asylgrund weggefallen. Der Beschwerdeführer habe allerdings auch geholfen, Verletzte nach Israel zu bringen, und habe ein sehr gutes Einvernehmen mit israelischen Offiziellen gehabt. Zumal Israel einen Teil des syrischen Staatsgebietes besetze und gegen die Präsenz Israels bereits Demonstrationen stattgefunden hätten, habe er mit Verfolgungshandlungen als vermeintlicher Spion Israels zu rechnen.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 04.03.2025 gab der bis dahin vom Beschwerdeführer beauftragte rechtliche Vertreter bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und er nicht zur am 05.03.2025 anberaumten Verhandlung erscheinen werde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer darauf bestand, diese ohne eine rechtliche Vertretung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeverhandlung, Syrien verlassen zu haben, weil er vom Assad-Regime/der Hisbollah bedroht worden sei, nachdem er verletzte FSA-Kämpfer zu den Grenzübergängen zwischen dem israelisch und syrisch kontrollierten Gebiet gebracht habe. Außerdem habe er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst der Assad-Armee erhalten. Angesichts der geänderten Machtverhältnisse vor Ort gebe es diese Fluchtgründe zwar nicht mehr, jedoch bestehe die Gefahr, dass islamistische Gruppierungen wie die Hay’at Tahrir ash Sham (kurz: „HTS“) in die Region eindringen würden. Sollte es zu irgendeinem Angriff oder einem Schuss in Richtung Israel kommen, würde Israel zuerst den Heimatort des Beschwerdeführers attackieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Der Beschwerdeführer, dessen Familie ursprünglich aus den Golanhöhen stammt, wurde in einem Flüchtlingslager in der Stadt XXXX im Gouvernement Daraa geboren und verzog später in die Stadt XXXX im Gouvernement Quneitra. Nach einem dreijährigen Aufenthalt im Libanon (2013 bis 2015) kehrte er nach Syrien in das – sich in unmittelbarer Nähe zur Stadt XXXX befindliche – Dorf XXXX zurück, wo er bis 2018 wohnte. Im Anschluss lebte der Beschwerdeführer jeweils für einige Monate in mehreren Orten des Gouvernements Aleppo, hatte dort allerdings keinen fixen Wohnsitz. Ab Ende 2021 hielt er sich in der Türkei auf, die er im Juli 2023 in Richtung Europa verließ.
Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien mindestens fünf Jahre lang eine Schule und war danach am Bau tätig. Er ging auch in der Türkei einem Beruf nach.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau und Kinder sind aktuell bei den Schwiegereltern im Dorf XXXX aufhältig.
Auch ein Bruder und zwei Schwestern sowie die Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben noch in Syrien.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Bruder in den USA, eine Schwester im Libanon sowie einen Großcousin und einen Onkel in Österreich.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.6. Die Stadt XXXX und deren Umgebung, die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, befinden innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone zwischen Israel und Syrien unter der Aufsicht von UNDOF. Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 wird die Pufferzone in weiten Teilen – so auch die Stadt XXXX und deren Umland – militärisch von Israel gehalten.
Jene Gebiete des Gouvernements Quneitra östlich der Pufferzone werden aktuell von der Hay’at Tahrir ash Sham (kurz: „HTS“) beherrscht. Die HTS übernahm diese Landesteile vom Assad-Regime, das diese wiederum im Sommer 2018 von der FSA zurückeroberte.
1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion kein Risiko, vom Assad-Regime als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder wegen einer Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist in seiner Herkunftsregion keiner gegen ihn gerichteten integritätsgefährdenden Bedrohung seitens des Assad-Regimes wegen seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit ausgesetzt.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch das Assad-Regime oder andere Gruppierungen aufgrund des Umstandes, dass er 2018 half, verletzte FSA-Kämpfer über die Grenze nach Israel zu bringen, zu erwarten.
1.2.4. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch das Assad-Regime oder sonstige Akteure zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat:
Vor dem Sturz des Assad-Regimes:
1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatdokumentation vom 27.03.2024:
„3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
3.1 Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023).
[…]
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023).
[…]
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-08 11:17
[…]
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024).
[…]
6 Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Letzte Änderung 2024-03-08 19:55
[…]
6.3 Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss
Letzte Änderung 2024-03-11 06:43
Nach Massendesertionen [Anm.: in den Jahren 2011/2012] suchte Assad die Hilfe lokaler und schlussendlich auch ausländischer paramilitärischer Gruppen.
[…]
Die traditionelle Strategie des Iran besteht darin, parallele nicht-staatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Die wachsende Rolle des Iran im Konflikt führte zum Einsatz von iranisch gesponsorten, hauptsächlich schiitischen Gruppen zur Unterstützung der Assad-Herrschaft, darunter die libanesische Hizbullah oder die Harakat Hezbollah an-Nujaba (aus dem Irak). Diese Organisationen sind tendenziell religiös 108 ausgerichtet und bestehen vor allem aus ausländischen Kämpfern (Clingendael 29.3.2022). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Teileinheiten der Iranischen Revolutionswächter und regulären iranischen Streitkräften - sogenannte ‚Artesh‘-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern, darunter Iraker (ISW 3.2017), Pakistanis und Afghanen (TJF 11.3.2022). Iranische Offiziere unterstützen auch Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue Milizen, die (libanesischen) Hizbullah sowie irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018).
[...]
9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-07-14 13:52
9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 2024-03-11 06:50
[…]
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vgl. NMFA 8.2023; vgl. DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024).
Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird.
Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024).
[…]
14 Ethnische und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung 2023-07-17 13:20
[…]
Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022).
[…]
Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl auf Seiten der regierungstreuen als auch auf Seiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 1.10.2021).
[…]“
1.3.2. Security Situation der European Union Agency for Asylum vom Oktober 2024:
„2. Governorate-level description of the security situation
[…]
2.13. Quneitra governorate
[…]
2.13.1. General description of the governorate
The governorate of Quneitra is situated in southern Syria and it borders Lebanon, Jordan, and Israel. To the east, Quneitra governorate borders Dar’a and Rural Damascus governorates. The governorate is divided into two districts: the district of Quneitra, which comprises the subdistricts of Quneitra, Masaada, Khan Arnaba and Al-Khashniyyeh. The second district, Al-Fiq, is divided into the sub-districts of Fiq and Al-Butayhah. Parts of the governorate are under Israeli control or administered by UNDOF (UN Disengagement Observer Forces). Especially Masaada is almost entirely under Israeli or UNDOF administration. Al-Butayhah is reportedly completely under Israeli control, while only a small part of Fiq is still under Syrian control.
The city of Quneitra remained abandoned after it was destroyed by Israel in 1974 and is part of the demilitarised buffer zone between Syria and Israel under the supervision of UNDOF. The new provincial administrative centre is Baath city (Madinat Al-Baath).
[...]
2.13.2. Conflict background and armed actors
During the reporting period, Quneitra governorate east of the UNDOF-administered buffer zone was under the control of the GoS. According to a March 2024 report by the scholars Armenak Tokmajyan and Kheder Khaddour, the GoS ‘failed to fully reassert governmen authority’. Much of the Golan Heights is occupied by Israel, while part of it belongs to Syrian-controlled Quneitra governorate. UNDOF is present in a demilitarized area separating parts of the Golan Heights and Syrian-controlled Quneitra governorate. GoS’s 90th Brigade was reportedly present in the governorate near the border with the occupied Golan.
According to Jusoor for Studies, as of mid-2024, Iran maintained 20 military sites in Quneitra governorate. The source further reported that the IRGC withdrew from around 14 positions in Quneitra governorate to be replaced by Russian and GoS forces. During the reference period there were reports of Iranian and Hezbollah forces reportedly withdrawing from the governorate or redeploying to other positions in the governorate as a result of alleged Israeli attacks. According to the International Crisis Group, ‘Iranian forces reportedly repositioned around 300 Syrian and Lebanese fighters to Quneitra’ following the conflict’s outbreak in October. SOHR also reported reinforcements and mobilization of Iranian-backed elite forces in November 2023 near the border to the Golan. In December 2023, NPA, referring to a consulted researcher, noted that Iranian military posts in the Southern governorates Dar’a, Quneitra and Sweida were held by the IRGC, IRGC-affiliated militias and Hezbollah. According to the researcher, there were ‘27 military sites in Quneitra, including 10 for the Hezbollah, five for the IRGC, and 12 shared sites between them’. Etana Syria further reported that ‘some minor Hezbollah deployments’ were observed in rural Quneitra in January 2024.
[…]“
Nach dem Sturz des Assad-Regimes:
1.3.3. Kurzinformation „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ der Staatdokumentation vom 10.12.2024:
„1. Zusammenfassung der Ereignisse
Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation ‚Abschreckung der Aggression‘ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) – und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende.
[…]
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024).
Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).
[…]
2. Die Akteure
Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).
Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).
Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).
Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).
[…]
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c).
Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).
[…]
3. Aktuelle Lageentwicklung
Sicherheitslage:
Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25k m an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).
[…]
Sozio-Ökonomische Lage:
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen konstanten Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich stringenten Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers und seinen späteren Wohnorten in Syrien und im Ausland stützen sich auf seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Eine erhebliche Diskrepanz tauchte lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes seines Aufenthaltes im Libanon auf. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erklärte, von 2013 bis 2015 im Libanon (AS 85 und 86 f) gelebt zu haben, und er an diesen Ausführungen zunächst auch in der Beschwerdeverhandlung festhielt (VP, Seite 5), behauptete er kurze Zeit später völlig konträr dazu, sein Leben von 2012 bis 2015 in der Stadt XXXX und von 2015 bis 2017 im Libanon verbracht zu haben (VP, Seite 5). Da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, wegen der Schwangerschaft seiner Frau in den Libanon gegangen zu sein (AS 85), und die vorgelegten Personenregisterauszüge zu seinen Zwillingen zeigen, dass diese im März 2014 im Libanon zur Welt kamen (AS 95 und 99), wird davon ausgegangen, dass er von 2013 bis 2015 im Libanon gelebt hat.
Die Feststellungen zur Antragstellung im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
2.1.3. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine beständigen Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien.
2.1.4. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine dahingehend gleichlautenden Aussagen in sämtlichen Einvernahmen und den von ihm zur Vorlage gebrachten Dokumenten.
In der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater und sämtliche Geschwister sowie seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder in Syrien leben würden (AS 7). Vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gab er den Tod seines Vaters und geänderte Aufenthaltsorte einzelner Geschwister bekannt (AS 83; VP, Seite 7).
2.1.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.1.6. Da der Beschwerdeführer einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Lebenszeit in der Stadt XXXX bzw. im nahegelegenen Dorf XXXX verbrachte, er diese Region bereits einmal nach seinem dreijährigen Aufenthalt im Libanon als Rückkehrort wählte und er nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte im Dorf XXXX verfügt (Kernfamilie), kann die Stadt XXXX und deren Umgebung als Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestimmt werden. Zwar verbrachte der Beschwerdeführer die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien im Gouvernement Aleppo, allerdings hatte er dort keine feste Bleibe und zog alle paar Monate (arbeitsbedingt) zu einer anderen Ortschaft weiter. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich die Stadt XXXX als Ort benannte, an dem er sich bei einer Rückkehr nach Syrien niederlassen würde (VP, Seite 8).
Anhand der Live Universal Awareness Map Syria (https://syria.liveuamap.com) in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP, Seite 8) kann die Feststellung getroffen werden, dass die Stadt XXXX und deren Umgebung derzeit militärisch von Israel, das seine Bodentruppen ab Dezember 2024 in die entmilitarisierte Pufferzone unter Aufsicht der UNDOF und auch knapp darüber hinaus verlegte, gehalten wird.
Machtverhältnis in der Stadt XXXX und deren Umgebung im April 2025
Quelle: Live Universal Awareness Map Syria
Dass die HTS zurzeit jene Gebiete des Gouvernements Quneitra östlich der Pufferzone kontrolliert, die davor vom Assad-Regime beherrscht wurden, kann der Live Universal Awareness Map Syria und der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-insyria.html) entnommen werden. Ebenso sind aus der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria die historischen Machtverhältnisse im Gouvernement Quneitra vor und nach dem Sommer 2018 ersichtlich, die sich mit den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ehemaligen Kontrollverhältnisse decken (AS 87; VP, Seiten 2 und 8).
Machtverhältnis im Gouvernement Quneitra vor und nach 2018
Quelle: Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria
2.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Der Beschwerdeführer trug in der Erstbefragung im Juli 2023 vor, eine Rekrutierung zum Reservedienst des Assad-Regimes zu fürchten (AS 13). Er hielt an diesem Vorbringen auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Oktober 2024 fest (AS 87). In der Beschwerde vom Dezember 2024 tat der Beschwerdeführer schließlich kund, dass dieser Asylgrund – nachdem es in Syrien kein Assad-Regime und sohin keine diesem folgende Armee mehr gebe – weggefallen sei (AS 368), sodass aktuell in seiner Herkunftsregion (und auf dem Weg dorthin) keine Gefahr für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Reservedienst beim Assad-Regime festgestellt werden kann.
Dass mit einer Rekrutierung zum Reservedienst durch die HTS, der neuen syrischen Übergangsregierung, zu rechnen sei, behauptete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt.
2.2.2. Vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer im Oktober 2024 das erste und einzige Mal, als Araber und Sunnit, Schwierigkeiten mit dem Assad-Regime in seiner Heimat zu erwarten (AS 88). Angesichts des Machtverlustes der Assad-Regierung in Syrien im Dezember 2024 kann aktuell keine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion (und auf dem Weg dorthin) ersehen werden.
Bedenken, als Araber und Sunnit nunmehr Schwierigkeiten mit der HTS zu bekommen, führte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ins Feld.
2.2.3. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde im Oktober 2024 erstmals geltend, von der Assad-Regierung/der Hisbollah mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, nachdem er 2018 bei Kämpfen verletzten FSA-Anhängern über die Grenzübergänge nach Israel geholfen habe; er sei in der Folge als Spion Israels betrachtet worden (AS 86). In der Beschwerdeverhandlung im März 2024 gab der Beschwerdeführer zu diesem Fluchtvorbringen an, dass dieses seit dem Fall des Assad-Regimes im Dezember 2024 (Anm.: als Folge zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab, vgl. Pkt. II.1.3.3. oben) in ganz Syrien nicht mehr relevant sei (VP, Seite 10).
Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, dass für den Beschwerdeführer als Spion Israels eine Bedrohung von anderen Akteuren ausgehen könnte (AS 368), ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer angab, mit Israel selbst keine Probleme zu haben (VP, Seite 9). Ferner erscheint es nicht schlüssig, dass es zu Konflikten mit der ebenfalls im Gouvernement Quneitra anwesenden HTS aus diesem Grund kommen könnte, zumal zum einen nicht ersichtlich ist, wie diese von den Handlungen des Beschwerdeführers überhaupt erfahren sollte (die Vorfälle liegen bereits sieben Jahre zurück und die HTS erlangte erstmalig im Dezember 2024 die Kontrolle im Gouvernement Quneitra). Zum anderen wird die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohnehin von Israel beherrscht bzw. ist diese von Israel aus zu erreichen, ohne mit der HTS in Kontakt treten zu müssen.
2.2.4. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext mit der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
Bezüglich der in der Beschwerdeverhandlung allgemein gehaltenen Behauptung des Beschwerdeführers, dass, sobald die HTS in das Gebiet Israels eindringen würde, Israel den nächstgelegenen Ort – dies sei die Heimatregion des Beschwerdeführers – angreifen würde, wird auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. Pkt. II.3.1.2. unten). Darüber hinaus wird bemerkt, dass die HTS zuletzt versicherte, das 1974 von Syrien geschlossene Waffenstillstandsabkommen mit Israel zu wahren (vgl. Briefing Notes des BAMF, Seite 6; abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw52-2024.pdf?__blob=publicationFile v=2), und dass bis zumindest März 2025 keine größeren Zusammenstöße zwischen den israelischen Streitkräften und den neuen syrischen Sicherheitskräften gemeldet wurden (vgl. Country Focus der EUAA, Seite 60; abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-03/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf).
2.3. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.
3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Allgemeines:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239).
Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318;). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren allerdings ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 09.07.2002, 2000/01/0192).
Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 17.02.1994, 94/19/0936).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Herkunftsregion und deren Erreichbarkeit:
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039; 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569/2023; 04.10.2023, E 1085/2023).
Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolger legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Stadt XXXX und deren Umgebung) – wie unter Pkt. II.2.2. oben beweisgewürdigt – nicht gegeben:
Angesichts des Sturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 ist der Beschwerdeführer in ganz Syrien keiner Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst der Assad-Armee einberufen zu werden bzw. wegen einer Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden (vgl. Pkt. II.2.2.1. oben).
Es kann aus dem genannten Grund auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seitens des Assad-Regimes oder von iranisch gesponsorten Gruppen zur Unterstützung der Assad-Herrschaft aufgrund seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit und aufgrund des Vorwurfes, ein Spion Israels zu sein, drohen. Es gelang dem Beschwerdeführer zudem nicht, Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer gefährlichen oder bedrohlichen Situation führen würden, durch andere Gruppierungen wegen seiner Hilfeleistung an verletzte FSA-Kämpfer aufzuzeigen (vgl. Pkt. II.2.2.2. und II.2.2.3. oben).
Auch aus dem jüngsten Fluchtvorbringen, dass ein Eindringen islamistischer Gruppierungen wie der HTS einen Angriff Israels auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zur Folge hätte, ist für ihn nichts zu gewinnen: Einerseits bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für eine baldige militärische Eskalation in der Region. Andererseits stellt der Umstand, dass im Heimatland eines Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffende Unbill eines Bürgerkrieges hinausgeht. Der Beschwerdeführer tätigte keine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinausgehende Aussagen (vgl. Pkt. II.2.2.4. oben).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist sonst ebenfalls nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (vgl. Pkt. II.2.2.4. oben).
3.1.3. Ergebnis:
Da der Beschwerdeführer keine Betroffenheit seiner Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Gründe glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.
Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
Die vom UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) und des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Des Weiteren plädiert der UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt hätten, erlassen werden würden. Zutreffend weist der UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das Assad-Regime geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Länderberichten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt. Soweit der UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien eine entsprechende Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer bedingt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht.
Zu Spruchpunkt B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.