Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der O und von 7 weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Beatrix Pusch, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015, Zlen. W205 2106180-1/3E (zu 1.), W205 2106174-1/3E (zu 2.), W205 2106175-1/3E (zu 3.), W205 2106176-1/3E (zu 4.), W205 2106177-1/3E (zu 5.), W205 2106181-1/5E (zu 6.), W205 2106183- 1/3E (zu 7.) und W205 2106186-1/3E (zu 8.), betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall machen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihnen eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einigen kranken Familienmitgliedern handle, sohin um eine besonders vulnerable Personengruppe. Es habe sich auch nicht hinreichend mit der aktuell verschlechterten Lage für diese Personengruppe im Aufnahmestaat auseinandergesetzt.
Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der - von der Revision angesprochenen - Lageveränderungen in Ungarn nach dem Sommer 2014 näher beschäftigt und die möglichen Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, die jedenfalls aufgrund der minderjährigen Familienmitglieder als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. EGMR vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz ), bei Überstellung nach Ungarn berücksichtigt hat.
Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerber nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich.
Wien, am 25. Juni 2015
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