Nach der Rechtsprechung des VwGH können Erlebnisse des Asylwerbers in der Vergangenheit, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar ein Indiz für die Behandlung von Asylwerbern in dem nach der Dublin Verordnung zuständigen Mitgliedstaat sein, lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Asylwerber bei Rücküberstellung dorthin Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).
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