Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des G, geboren 1979, 2. des H, geboren 2006, beide vertreten durch Mag. Vitus Eckert, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 12. August 2015, Zl. W144 2111847-1/4E (zu 1) und Zl. W144 2111929-1/3E (zu 2), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juni 2015, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Ungarn für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit dem unter einem die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Dem Antrag kommt Berechtigung zu:
Der vorliegenden Revision kann-ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz-aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf die in dem-im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in den maßgeblichen Rechtfragen vergleichbaren-Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich.
Wien, am 18. Dezember 2015
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