Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Den vorliegenden Revisionen kann - ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf die in dem - im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in den maßgeblichen Rechtsfragen vergleichbaren - Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, dargelegten Gründe ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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