Spruch
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zl. 1342932907/230333551, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er der Volksgruppe der Araber sowie der Religion des Islam angehöre und im Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe eine Berufsausbildung als Bauarbeiter abgeschlossen und sei vor der Ausreise aus Syrien als Bauarbeiter tätig gewesen. Seine Mutter, seine fünf Brüder und vier Schwestern würden in der Türkei wohnhaft sein.
Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien im Jahr 2013 wegen des Militärdienstes verlassen habe und nicht im Krieg sterben habe wollen. Er habe sich neun Jahre in der Türkei aufgehalten und sei dort schlecht behandelt worden. Da ihm dort zudem die Zurückschiebung nach Syrien gedroht habe, sei er geflohen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.12.2023 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er keine Medikamente benötige und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er stamme aus XXXX in Aleppo und gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der Moslems an. Seine Mutter, seine fünf Brüder und vier Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe auch Halbgeschwister. Gestern habe er zuletzt Kontakt mit seiner Mutter gehabt. In Syrien habe er noch Onkel und Tanten, die in XXXX und ar-Raqqa leben würden. Auf Nachfrage, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er bis zum 12.08.2012 in XXXX gelebt habe und anschließend neun Jahre in der Türkei gewesen sei. Am 12.08.2012 sei er allein mit dem Bus aus Syrien ausgereist und habe die Grenze in der Nähe von Azaz überschritten. Auf Aufforderung zu schildern, wie er 2012 ausgereist und in die Türkei eingereist sei, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er mithilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln an die Grenze gereist sei und von dort aus die Grenze mithilfe eines Schleppers überquert habe. Es habe keine Kontrollen gegeben, weshalb er in der Türkei in ein Taxi gestiegen und weitergereist sei. In Istanbul habe er ungefähr acht Monate gelebt. Auf Nachfrage, wann er die Kimlik erhalten habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er diese eineinhalb Jahre nach seiner Einreise erhalten habe. In der Türkei sei er als Fliesenleger tätig gewesen. Befragt, wie seine Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestreiten würden, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass seine Brüder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Familie finanzieren würden. Auf die Frage, wieso er sich dazu entschieden habe, aus der Türkei auszureisen, gab die beschwerdeführende Partei an, dass es zu Rassismus gekommen sei und sein Auto demoliert worden sei, was auf Auftrag eines türkischen Bürgermeisters erfolgt sei. Nachgefragt, ob er während seines Aufenthalts in der Türkei zu Besuchszwecken oder aus anderen Gründen in Syrien gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er ein Jahr nach der Einreise in die Türkei einmal seine Familie besucht habe, er sei im Zuge dessen jedoch nicht kontrolliert worden. Auf die Frage, wann seine Brüder in die Türkei gereist seien, gab die beschwerdeführende Partei an, dass diese zuerst zwischen Syrien und der Türkei hin- und hergependelt seien und nach der letzten Einreise auch in der Türkei geblieben seien. Auf Nachfrage, vom wem sein Dorf in Syrien kontrolliert worden sei und von wem es aktuell kontrolliert werde, führte die beschwerdeführende Partei an, dass das Dorf damals die Freie Syrische Armee kontrolliert habe und aktuell eventuell die syrische Regierung seine Region beherrsche. Die beschwerdeführende Partei habe sieben Jahre die Grundschule besucht und dann gearbeitet. Er sei einmal im Libanon gewesen und habe dort auf Baustellen gearbeitet. Befragt, wovon seine Angehörigen ihren Lebensunterhalt verdienen würden, gab die beschwerdeführende Partei an, dass zwei Schwager seiner Halbbrüder als Mechaniker arbeiten würden und einer als Schreiber bei Gericht tätig sei. Die Fragen, ob er je an Kampfhandlungen teilgenommen habe, je persönlichen Kontakt zum IS, der Al Nusra Front, zur YPG oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe sich auch in keinem Land politisch betätigt oder seine Meinung öffentlich kundgetan, er sei jedoch gegen die Regierung. Die Fragen, ob er in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft sei, von der Polizei oder einem Gericht bzw. einer sonstigen Behörde gesucht werde oder ob er in Syrien jemals von Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion oder seiner Volksgruppe verfolgt worden.
Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass sein Bruder getötet worden sei und ein Märtyrer sei. Es sei ein YouTube-Video online gestellt worden, da er ein Reporter beim Nachrichtenportal Aljazeera gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei werde wegen des Reservedienstes gesucht, er wolle jedoch keine Menschen töten. Überdies habe er auch zu Beginn des syrischen Aufstandes an Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und der mangelnden Erwerbsmöglichkeiten aus Syrien ausgereist. Des Weiteren habe seine Mutter einen neuen Mann geheiratet, dessen Sohn von der Al Nusra getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Regierung wegen der Verweigerung des Reservedienstes und wegen seines syrischen Reisepasses nicht mehr in Ruhe lassen. Sein gebrochener Reisepass sei ein Zeichen gegen die Regierung. Die beschwerdeführende Partei habe den Militärdienst bereits von Jänner 2010 bis Jänner 2012 abgeleistet und habe sich zuvor einer Tauglichkeitsprüfung unterzogen. Er habe ein Militärbuch, das er ein Jahr vor Beginn seines Militärdienstes erhalten habe, könne sich aber an genaue Daten nur schwer erinnern. Er habe seine türkische Kimlik weggeschmissen, um nicht verhaftet zu werden. Sein Militärbuch befinde sich aktuell in der Türkei. Mitgenommene Dokumente seien zerstört worden. Auf Nachfrage, welche Ausbildung er beim Militär absolviert habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er auf Baustellen des Militärs gearbeitet habe und normaler Rekrut gewesen sei. Nachgefragt, wo er genau stationiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er in der Abteilung für militärische Sicherheit tätig gewesen sei und fünf Monate bis zur Entlassung in Hama gewesen sei. Er könne seine Dienstnummer nicht mehr auswendig wiedergeben. Im Zuge seines Militärdienstes habe er lediglich auf Baustellen gearbeitet und sei einfacher Rekrut gewesen. Zur Frage, an welcher Waffe er geschult worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er an der Kalaschnikow geschult worden sei und nur wenige Übungseinheiten gehabt habe. Die Fragen, ob er über fundiertes Wissen an der Waffe verfüge oder Kenntnisse im Umgang mit Bomben habe oder jemals einen Panzer fahren habe dürfen, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei zwar nicht zu Waffenübungen einberufen worden, habe jedoch absichtlich seine Finger gebrochen, um nicht an der Front einrücken zu müssen. Die Fragen, ob er sich jemals nach Beendigung des Militärdienstes für freiwillige Übungen gemeldet habe oder einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, wurden ebenfalls verneint. Er sei nur einmal nach seiner Entlassung im Jänner 2012 wegen des Reservedienstes angerufen worden. Seine Brüder hätten ebenso keine Einberufungsbefehle erhalten, da sie sich nicht im Gebiet der Regierung aufgehalten hätten. Er wisse nicht, ob das syrische Regime auf Teile der von den Kurden kontrollierten Gebiete zugreifen könne. Auf die Frage, wann er zuletzt Behördenkontakt gehabt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er von der Regierungsbehörde telefonisch einberufen worden sei. Befragt, weshalb er demonstriert habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er nach seiner Entlassung vom Militärdienst bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2012 demonstriert habe und ein friedlicher Teilnehmer gewesen sei. Er sei nicht festgenommen worden, da der Regierung in seiner Heimatregion keine Gebiets- und Kontrollbefugnisse zugekommen seien. Auch nach seiner Entlassung habe er sich in keinem Gebiet der Regierung aufgehalten. Sein Cousin lebe im Gebiet der Regierung und würde wegen der beschwerdeführenden Partei und dessen Bruder Probleme bekommen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden seitens der beschwerdeführenden Partei ein Foto eines syrischen Personalausweises, Fotos des Militärbuches und ein Foto des Familienbuches in Vorlage gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“
In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime vorgebracht habe und nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten sei. Auch wenn er vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er niemanden töten wolle, so sei diese moralische Ansicht mehr als nachvollziehbar, stelle allerdings keine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung dar. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei auf der Straße über das Regime schimpfen würde, wäre das eine bloße Unmutsäußerung. So habe die beschwerdeführende Partei auch vorgebracht, dass er in einem Gebiet gelebt habe, in welchem die syrische Regierung keine Kontrolle gehabt habe, und dass er dieses Gebiet auch nicht verlassen habe. Aufgrund seiner friedlichen Teilnahme an Demonstrationen sei er zu keinem Zeitpunkt verhaftet oder von Sicherheitsbehörden befragt worden. Dass sein Lebensumfeld ab dem Jahr 2012 nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei, stehe auch im Einklang mit dem Vorbringen, dass er nach seiner Ausreise zumindest einmalig zu einem Besuchszweck nach Syrien zurückgereist sei. Weder habe er dem Bundesamt einen Einberufungsbefehl vorgelegt noch habe er behauptet, dass er einen solchen erhalten habe. Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass er von der syrischen Regierung oder anderen kämpfenden Milizen von Rekrutierungsversuchen betroffen sei, denn dazu habe er keine konkreten Angaben gemacht, sondern auch angegeben, dass er von solchen Versuchen unbehelligt gelebt habe.
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres wehrfähigen Alters weiterhin der Gefahr einer Rekrutierung unterliege. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden allgemeine Aussagen beinhalten, sich jedoch kaum mit dem Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen und sie seien dadurch als Begründung der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, differenzierte Feststellungen zur oppositionellen Gesinnung der beschwerdeführenden Partei und der damit einhergehenden Gefahr der Zwangsrekrutierung zu treffen, bzw. habe sie zu diesen entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Die beschwerdeführende Partei falle in mehrere der angeführten Risikoprofile und sei daher direkt von einer Verfolgung durch das syrische Regime bedroht. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandersetze. Die belangte Behörde habe das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die beschwerdeführende Partei ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest.
Der Geburtsort der beschwerdeführenden Partei ist das Dorf XXXX in der Provinz Aleppo. Von 2012 bis 2021 hielt sich die beschwerdeführende Partei in der Türkei auf, kehrte nach seiner Ausreise während seines Aufenthalts in der Türkei jedoch erneut nach Syrien zurück.
In Syrien besuchte die beschwerdeführende Partei sieben Jahre lang die Grundschule und war anschließend als Bauarbeiter im Libanon bzw. als Fliesenleger tätig.
Die Mutter sowie die vier Schwestern und fünf Brüder der beschwerdeführenden Partei sind aktuell in der Türkei wohnhaft. In Syrien leben mehrere Onkel und Tanten der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei begab sich über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 13.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zu.
Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei:
Der Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei, das Dorf XXXX in der Provinz Aleppo, befindet sich im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der HTS („Hayat Tahrir ash-Sham“).
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei durch bewaffnete Gruppierungen in Syrien – insbesondere durch HTS – ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Er setzte keine als oppositionell eingestuften Handlungen und wird von den HTS-Milizen nicht als (politischer) Gegner angesehen.
Die beschwerdeführende Partei ist kein Wehrdienstverweigerer. Die beschwerdeführende Partei hat den Militärdienst vom Jänner 2010 bis Jänner 2012 als einfacher Rekrut bereits absolviert.
Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts in Österreich oder seiner Asylantragstellung in Syrien mit keinen psychischen und/oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität konfrontiert. Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bedroht.
Zur Lage in Syrien:
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 10.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر ة الحري - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).
Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c), und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).
Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024).
Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).
• Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS):
Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).
• National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 16 Wien, 10.12.2024
• Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).
• Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).
• Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).
• Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz Aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).
• Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).
• Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d).
Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).
Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).
Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
2. Beweiswürdigung:
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde aufgrund seiner Angaben in der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA am 14.12.2023 festgestellt. Mangels Vorlage verifizierbarer Identitätsdokumente steht die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht fest.
Die Feststellungen zum Geburtsort, zum Aufwachsen der beschwerdeführenden Partei und zu seinen Wohnorten in Syrien sowie in der Türkei sowie zu seinen persönlichen Angaben gründen sich auf seine Schilderungen in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.2023.
Im Verfahren gab die beschwerdeführende Partei an, unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden und keinen Medikationsbedarf zu haben (AS 25). Der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug bescheinigt die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei in Österreich.
Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zu den Kontroll- und Herrschaftsbefugnissen im Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei stützen sich auf die Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte der SyriaLiveMap (https://syria.liveuamap.com/) im Entscheidungszeitpunkt.
Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei steht unter ausschließlicher Kontrolle von HTS, eine Präsenz des syrischen Regimes im Dorf XXXX in der Provinz Aleppo ist nicht ersichtlich.
Die Ableistung des Militärdienstes für das syrische Regime geht aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei vom 14.12.2023 in Zusammenhalt mit vorgelegten Fotos des Militärbuches hervor.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach er in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime zu erleiden hätte, kommt aus folgenden Erwägungen keine Asylrelevanz zu:
Richtigerweise wurde auch dem angefochtenen Bescheid bereits zugrunde gelegt, dass sich die beschwerdeführende Partei trotz behaupteter Verfolgungsgefahr ein weiteres Mal nach Syrien begeben und seine Familie besucht habe (AS 33). Die beschwerdeführende Partei ist zudem nicht als Wehrdienstverweigerer zu qualifizieren, da er den Militärdienst vor seiner Ausreise aus Syrien bereits absolviert hat. Hinweise darauf, dass er im Zuge des Militärdienstes eine Spezialausbildung erhalten hätte oder eine besondere Stellung gehabt hätte, weshalb er für das syrische Militär unabdingbar wäre, liegen nicht vor. Die Fragen, ob er fundiertes Wissen im Umgang mit Waffen habe oder über Kenntnisse im Umgang mit Bomben verfüge, wurden von der beschwerdeführenden Partei explizit verneint (AS 41). Er sei eigenen Angaben zufolge auch nicht zu Waffenübungen einberufen worden und habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Zudem verneinte die beschwerdeführende Partei die Fragen, ob er von den Behörden jemals festgenommen oder verhaftet worden sei. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei in Anbetracht der bereits erfolgten Gebietsgewinne durch die HTS-Milizen nicht wahrscheinlich ist. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Regime verpflichtete HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung laut der Länderinformation nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden.
Im Übrigen vertritt die beschwerdeführende Partei keine verinnerlichte politische oder religiöse Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe. Eine angedeutete Teilnahme an Demonstrationen wurde von der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht näher präzisiert und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Teilnahme an diesen in den Fokus oppositioneller Milizen gekommen wäre. In einer Gesamtbetrachtung ist auch nicht erkennbar, dass der Ableistung des Militärdienstes eine politische oder religiöse Überzeugung der beschwerdeführenden Partei entgegenstünde.
Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtbewegung erwähnte die beschwerdeführende Partei keine Bedrohungen oder Repressionen vonseiten einer der bewaffneten Konfliktparteien. Zudem gab die beschwerdeführende Partei in der niederschriftlichen Einvernahme an, bei der Ausreise aus Syrien keinen Kontrollen unterzogen worden zu sein (AS 31). Es war der beschwerdeführenden Partei laut seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme problemlos möglich, sich in die Türkei zu begeben (AS 31). Wie bereits näher ausgeführt, war ihm auch eine erneute Einreise in Syrien möglich. Nach dem Aufenthalt war auch die zweite Ausreise aus Syrien mit keinerlei nachteiligen Konsequenzen für die beschwerdeführende Partei verbunden.
Somit war festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen seines illegalen Auslandsaufenthalts von keiner der Bürgerkriegsparteien in Syrien als oppositionell betrachtet wird. Er ist folglich wegen seiner Ausreise aus Syrien und der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich nicht mit der realen Gefahr von Eingriffen in seine physische und psychische Integrität bedroht.
In der niederschriftlichen Einvernahme verneinte die beschwerdeführende Partei, jemals von staatlicher Seite von Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Volksgruppe oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht worden zu sein (AS 37).
Im Verfahren sind keine weiteren stichhaltigen Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien wegen seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hätte.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Es ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen. Ihm droht auch keine Gefahr, in Zukunft zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, weil sein Herkunftsort nicht der Kontrolle der syrischen Armee untersteht, sondern sich unter Kontrolle der HTS befindet und die syrischen Streitkräfte auf dieses Gebiet keinen Zugriff haben.
Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen für sich allein betrachtet keine asylrelevante Verfolgung, zumal systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrer – wie beweiswürdigend dargestellt – nicht aus den Länderinformationen ersichtlich sind, jedenfalls nicht in den Gebieten, die unter der Kontrolle der HTS stehen.
Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.