JudikaturBVwG

L511 2275767-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. April 2025

Spruch

L511 2275767–1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 23.06.2023, Zahl: XXXX nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 19.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 8).

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Bescheid vom 23.06.2023, Zahl: XXXX , diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III) (AS 57-134).

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des am 27.06.2023 zugestellten Bescheides am 20.07.2023 fristgerecht Beschwerde (AZ 151-179).

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2023 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 (AS 1-187]).

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch am 09.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; das BFA verzichtete auf die Teilnahme (OZ 5).

Der Beschwerdeführer nahm auf Ersuchen des BVwG mit Schreiben vom 04.02.2025 Stellung zur aktuellen Situation in Syrien und aktuellen Länderinformationsquellen (OZ 8, 9).

3. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrbefürchtung befragt erstattete der Beschwerdeführer nachfolgendes zusammengefasstes Vorbringen:

In der Erstbefragung im September 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Er fürchte den Tod und die Einziehung zum Militärdienst (AS 12).

In der Einvernahme im Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund des Krieges ausgereist, weil er ansonsten auf der Seite des Regimes oder auf der Seite der freien syrischen Armee kämpfen hätte müssen, was er jedoch ablehne. Er sei nie in diesen Kämpfen involviert oder konkret und direkt in Gefahr gewesen. Er sei auch nie persönlich verfolgt oder bedroht worden und habe sich nie politisch oder religiös betätigt. Bei einer Rückkehr müsste er töten oder würde getötet werden. Weitere Gründe habe er nicht (AS 51-52).

In der Beschwerde vom Juli 2023 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt sowie ergänzend vorgebracht, dass während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Idlib-Umgebung ein Rekrutierungsversuch durch die Freie Syrische Armee (FSA) stattgefunden habe. Aufgrund einer Verletzung am Bein des Beschwerdeführers sei es jedoch nur bei einem Rekrutierungsversuch geblieben (AS 152). Im Falle einer Rückkehr bestehe aufgrund des Auslandsaufenthaltes, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich darüber hinaus auch die Gefahr, vom syrischen Regime als Gegner angesehen und verfolgt zu werden (AS 153). Auch unterliebe er einer Gefährdung aufgrund der Wehrdienstverweigerung von seinen Brüdern und Cousins (AS 163-164).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im April 2024 bekräftigte und konkretisierte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe. Er sei im Jahr 2019 im Dorf XXXX (phonetisch) von oppositionellen Kämpfern in der Umgebung von Aleppo angeschossen worden. Sein Personalausweis sei ihm Anfang 2021 bei einem Checkpoint der HTS im Nördlichen XXXX weggenommen und ihm gesagt worden, dass er zu ihnen kommen solle, um ein Militärtraining zu machen. Er sei aber nicht hingegangen und sein Ausweis sei ihm entzogen worden, damit man im Falle einer späteren Kontrolle bei einem Checkpoint überprüfen könne, ob er verpflichtet sei, dieses Militärtraining zu machen. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister könnten nicht in ein von der HTS kontrolliertes Gebiet zurückkehren, da sie von der HTS zwangsrekrutiert würden. Der Beschwerdeführer würde auch von der syrischen Regierung gezwungen werden, in den Krieg zu ziehen und Waffen zu tragen; er wolle jedoch niemanden umbringen oder selbst umgebracht werden. In Friedenszeiten würde er seinen Militärdienst ableisten. Das Regime sei verbrecherisch und töte unschuldige Leute und Kinder. Bei der HTS handle es sich auch um Banden, die alles für Geld machen würden. Sie würde wie die syrische Regierung agieren und sich nicht für das Volk interessieren. Auch im Fall einer Rekrutierung durch die HTS müsste der Beschwerdeführer Menschen töten und sein eigenes Leben in Gefahr bringen; das wolle er nicht. Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer von Personen geschlagen worden, weil diese aufgrund einer Namensähnlichkeit gedacht hätten, der Beschwerdeführer sei mit verfeindeten Personen verwandt. Im Fall einer Weigerung, den Wehrdienst für das syrische Regime abzuleisten, befürchte er inhaftiert oder umgebracht zu werden; er wolle aber nicht gegen Syrer kämpfen. Ebenso würde er, wenn er sich der HTS nicht anschließe, von dieser als Verräter angesehen und verfolgt werden (VHS 5-10).

In der Stellungnahme vom 04.02.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe derzeit angesichts der sicherheitspolitischen Entwicklungen in Syrien seit Dezember 2024 nicht mehr davon aus, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen durch das syrische Assad-Regime drohen. Hingegen befürchte er aufgrund seiner kritischen politischen Überzeugung weiterhin asylrelevante Verfolgung durch die HTS bzw. die neuen Machthaber im Fall der Rückkehr in seine syrische Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer halte die HTS für eine Terrororganisation und habe eine kritische Meinung zu deren Politik und es könne ihm nach Auffassung des EuGH nicht zugemutet werden, dass er seine politische Meinung im Fall einer Rückkehr nach Syrien geheim halte (OZ 9).

II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 2004 geboren und Staatsangehöriger von Syrien. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer verließ gemeinsam Ende 2019 mit seiner Familie seinen Herkunftsort XXXX im Gouvernement Aleppo und zog nach XXXX im Gouvernement Idlib. In Syrien leben noch die Eltern des Beschwerdeführers sowie vier Brüder im Alter von 2 bis 15 Jahren und 5 Schwestern im Alter von 3 bis 17 Jahren als Binnenvertriebene in der Nähe von XXXX Gouvernement Idlib. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich, einer davon ist in Österreich asylberechtigt. Anfang des Jahres 2022 verließ er Syrien illegal über die syrisch-türkische Grenze und hielt sich ca. sieben Monate in der Türkei bei seinem (mittlerweile ebenfalls in Österreich aufhältigen) Bruder auf (AS 48-49, 152, VHS 6, 8, 10).

Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf, und es wurde kein Einreiseverbot gegen ihn erlassen (OZ 4).

1.2. Zum Herkunftsort und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement Aleppo stand bis Februar 2020 unter der Kontrolle der syrischen Opposition. Im Zuge der stattfindenden Kampfhandlungen um die Kontrolle in diesem Gebiet verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsort Ende 2019 und zog nach XXXX im Gouvernement Idlib, welches ebenfalls im Einflussgebiet der syrischen Opposition lag. XXXX befand sich ab Februar 2020 unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers dem Einflussbereich der aktuellen Übergangsregierung unter Führung des Übergangspräsidenten Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) (VHS 5, AS 10, 49; online Kontrollgebietskarten).

1.3. Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, Syrien Anfang 2022 verlassen zu haben, um im Rahmen des Bürgerkrieges nicht zur Ableistung des syrischen Wehrdiensts gezwungen zu werden, oder von einer der kämpfenden Gruppierungen, insbesondere der HTS, zwangsrekrutiert zu werden (AS 12, 51-52, 152-153, 163-164; VHS 5-8).

Nicht objektivierbar ist im Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien (und einer damit im Zusammenhang stehenden aktuellen Rückkehrbefürchtung) die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr Verfolgung durch die HTS erleiden, weil er dieser kritisch gegenüberstehe (VHS 5-10, OZ 9).

Darüberhinausgehende konkrete individuelle Probleme im Zusammenhang mit der HTS oder einer anderen der am Konflikt beteiligten Gruppierungen, etwa die SDF, FSA oder den IS, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus dem Vorbringen im Verfahren (OZ 12).

1.4. Zur (verfahrensgegenständlich relevanten) Lage im Herkunftsstaat Syrien

1.4.1. Zur Sicherheitslage in Syrien, insbesondere im Gouvernement Aleppo

Auszug aus Staatendokumentation Länderinformationsblatt Syrien, COI-CMS Version 11, 27.03.2024

Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022).Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024) […]

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024). […]

Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der defacto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). [LIB 162-169]

Gouvernement Aleppo / Syrischer Nordwesten

Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). […] Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). […] Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien [mit Blindgängern oder Landminen] kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. […] Im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023). [LIB 4, 18, 26, 38]

1.4.2. Zur Lage seit Dezember 2024

Auszug aus Auswärtiges Amt, Syrien: Reise-und Sicherheitshinweise, Stand 20.12.2024

Am 8. Dezember 2024 stürzten oppositionelle und islamistische Gruppen, darunter die islamistische Miliz Hayat Tahrir al-Sham (HTS), die Regierung von Präsident Baschar al-Assad. Seitdem kontrollieren sie weite Teile des Landes, wie die Gouvernements Idlib, Hama, Homs, Latakia, Tartus, Damaskus, As-Suweida, Dar‘a.

Der Nordosten des Landes wird weiterhin von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrolliert. Die Lage bleibt allerdings volatil und kann sich jederzeit ändern. Im Nachgang der Terroranschläge des 7. Oktober 2023 auf Israel ist in Syrien eine Zunahme von israelischen Luftschlägen gegen Ziele mutmaßlich irannaher Akteure und Strukturen zu verzeichnen. Diese Luftschläge erfolgen z. T. am Tag und in urbanen Gebieten bzw. auf viel befahrenen Straßen, so etwa am 8. Dezember 2024 in Damaskus. Die Terrororganisation IS ist ebenfalls weiterhin aus dem Untergrund aktiv und ist nach wie vor in der Lage, überall im Land Anschläge zu verüben. Insbesondere im Norden und Osten des Landes kommt es immer wieder zu Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen. Ausländer können ebenso wie syrische Staatsangehörige Opfer terroristischer und gewaltbereiter Dschihadisten werden.

Die allgemeine Sicherheitslage ist im ganzen Land weiterhin äußerst volatil. Seit dem Zusammenbruch der Assad-Regierung sind die meisten innersyrischen Kampfhandlungen eingestellt worden. Ein erneutes Aufflammen von Kampfhandlungen in naher Zukunft kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die Kriminalität hat seit Konfliktbeginn erheblich zugenommen. In allen Landesteilen besteht große Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Persönliche Sicherheit kann in ganz Syrien, einschließlich Damaskus und seine Vororte, weiterhin nicht gewährleistet werden. Das Verhalten syrischer Sicherheitsbehörden ist oft unvorhersehbar und willkürlich.

Auszug aus https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/kobane-tuerkei-syrien-sna-kampf-100.html, 20.12.2024

Die Herrschaft des bisherigen syrischen Regimes ist im Zuge einer Offensive der HTS Anfang Dezember 2024 binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad selbst ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Seither befindet sich das Land im Umbruch (https://orf.at/sto-ries/3378333, 09.12.2024).

Im Dezember 2024 fand die Operation „Dawn of Freedom“ statt, einer Offensive der SNA im nordwestlichen Teil des Gouvernements Aleppo. Nach dem Beginn der Offensive am 27. November 2024 und der Einnahme mehrerer Regionen der Stadt Aleppo begann die SNA am 30. November 2024 mit der Operation Dawn of Freedom. Die Operation wurde vom Premierminister der Syrischen Nationalen Koalition, Abdurrahman Mustafa, in einem NTV-Interview offiziell angekündigt. Er skizzierte zwei primäre strategische Ziele: die Unterbrechung der Versorgungsnetze der SDF und die Schaffung eines Korridors, der al-Bab, das unter türkischer Besatzung in Nordsyrien steht, mit Tel Rifaat verbindet. Die Offensive fand mit logistischer Unterstützung durch die Türkei statt, welche einen Sicherheitskorridor einrichten will, der bis zu 40 Kilometer tief ins Kurdengebiet nach Syrien reicht

Auszug aus Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 (Punkt 3)

Sicherheitslage

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024).

Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

Auszug aus Institute for the Study of War, Iran Update, December 2024

HTS Anführer Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) verkündete am 15. Dezember, dass er Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. (https://www.ecoi.net/de/dokument/2119182.html; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024: HTS leader Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) stated on December 15 that he will end mandatory conscription in Syria.).

Auszug aus EUAA, Syria Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025

Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind.

Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […]

Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass die Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und dass es verboten sei, sie anzugreifen. Am 9. Dezember erließ das MOA eine Generalamnestie für alle zwangsrekrutierten Militärangehörigen. […]

Ende Dezember intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden behaupteten, ihre Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartous konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Nach Angaben des SOHR wurden einige Gefangene, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben, Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet.

Auszug aus Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025

Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). […]

Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle (DW, 11. März 2025; CNN, 11. März 2025; The Guardian, 10. März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen (DW, 11. März 2025, siehe auch The Guardian, 10. März 2025). Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN, 11. März 2025).

In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera, 8. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,29. Jänner 2025).

Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. […] (Syria TV, 31. Jänner2025). […]

Der Quelle zufolge würden SDF-Kräfte weiterhin Kinder festnehmen und sie unter Zwang in Kinderrekrutierungslagern festhalten. Diese und andere Übertretungen hätten in der Zeit, die der Berichterstattung vorangegangen sei, zugenommen. Auch Entführungen und Rekrutierungen von Kindern durch die der SDF nahestehenden Revolutionären Jugend hätten zugenommen (RASD Syria, 27. Februar2025).

1.4.3. Auszug aus UNHCR Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik, Dezember 2024

Freiwillige Rückkehr

Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen.

Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien.

Moratorium zu Zwangsrückführungen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen.

Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen für syrische Antragsteller auf internationalen Schutz

Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten.

Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 (VHS); Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation in Syrien (OZ 9); Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), beinhaltend insbesondere: Erstbefragung (AS 7-13), Einvernahme (AS 45-53), Bescheid (AS 57-134) und Beschwerde (AS 151-179); Einsicht in die vorgelegten oder beigeschaffte Unterlagen und Dokumente darunter insbesondere Kopien von Identitätsdokumenten (AS 55); Einsicht in Österreichische Datenregister (OZ 5): Zentrales Melderegister [ZMR], Strafregister der Republik Österreich [SA], Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres [IZR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS]); sowie Einsicht in folgende länderspezifische Berichte: Staatendokumentation Länderinformationsblatt Syrien, COI-CMS Version 11, 27.03.2024 [LIB]; EUAA Syria – Security Situation, October 2024 [EUAA Sec]; EUAA Syria – Country Guidance, April 2024 [EUAA CG]; Online Karten: www.cartercenter.org, Exploring Historical Control in Syria; syria.liveuamap.com; Syrien Nachrichten und Ereignisse; UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024; Staatendokumentation, Kurzinformation SYRIEN - Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024; Auszug aus Institute for the Study of War, Iran Update, December 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025

2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen (Pkt. 1.1) sowie zum fluchtkausalen Vorbringen (Pkt. 1.3) beruhen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt. Zumal die Ausführungen auch in den vorgelegten Personaldokumenten (vgl. AS 51-53) Deckung finden und sich vor dem festgestellten Länderhintergrund nicht als unplausibel darstellen, werden diese als glaubhaft erachtet. (AS 1-3, 46-48, 188; VHS 5-6). Auch das BFA hat diese im Verfahren nicht angezweifelt.

Als Herkunftsregion (Pkt. 1.2) des Beschwerdeführers war XXXX im Gouvernement Aleppo festzustellen. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens dort verbrachte und im Vergleich dazu nur sehr kurze Zeit in XXXX im Gouvernement Idlib. Die gesamte Familie wurde im Zuge des Bürgerkrieges aus der Herkunftsregion vertrieben, lebt in XXXX in einem Flüchtlingslager und es ist aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu XXXX enge Bindungen entwickelt hätte und dort neu verankert wäre (vgl. dazu VwGH 25.08.2022, Ra2021/19/0442). Die politischen Verhältnisse in der Herkunftsregion ergeben sich aus den online verfügbaren Kontrollgebietskarten Exploring Historical Control in Syria und syria lifemap.

Zur Furcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr einer Verfolgung durch die HTS ausgesetzt zu sein, weil er dieser kritisch gegenüberstehe, ist festzuhalten, dass diese auf keinen konkreten Anlässen basiert und der Beschwerdeführer seine kritische Haltung gegenüber der HTS in Syrien bis dato auch nicht gezeigt hatte, weshalb diese sich als nicht objektivierbar erweist.

Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine Unbescholtenheit und das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes (Pkt. 1.1) ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand (OZ 5).

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien (Pkt. 1.4) sowie der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, sind dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom März 2024, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 zu Syrien sowie der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024 und dem aktuellen EUAA-Bericht vom März 2025 entnommen. Diese Berichte sind aktuell, zeigen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, stammen von seriösen staatlichen und unabhängigen Quellen, sodass auch kein Grund besteht, an diesen zu zweifeln. Auch die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Länderinformationsquellen nicht entgegengetreten (VHS 10, OZ 9).

3. Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 7 BFA-VG sowie dem AsylG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).

Zu A) Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 AsylG 2005

3.1.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153).

3.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zwar Glaubhaftigkeit zu, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der aktuellen Lage in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes jedoch keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstentziehung bestraft zu werden.

Aufgrund der Abschaffung der Wehrpflicht durch die Übergangsregierung droht dem Beschwerdeführer aktuell auch keine Rekrutierung in die Armee der Übergangsregierung. So wurden ausweislich der Berichtslage auch in den bereits zuvor unter Kontrolle des Oppositionsbündnisses unter Führung der HTS befindlichen Gebieten trotz des Bedarfs bisher keine Zwangsrekrutierungen durchführt, da sich genug freiwillige Kämpfer fanden (vgl. dazu VwGH 06.10.2024, Ra2023/18/0496).

Ebenso besteht ausgehend von der festgestellten aktuellen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch die HTS oder eine andere am bisherigen militärischen Konflikt beteiligte Gruppierung, wie die SDF, FSA oder IS, zwangsrekrutiert oder aus anderen Gründen verfolgt zu werden.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner kritischen Haltung der HTS gegenüber durch diese Verfolgung zu erleiden, war nicht objektivierbar (siehe dazu die Beweiswürdigung) und es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend ist (vgl. für viele VwGH 24.04.2024, Ra2024/20/0111 mwN).

Ausgehend von den Feststellungen (vgl. dazu insbesondere den EUAA CoI-Report) weist der Beschwerdeführer auch weder eine etwaige oppositionelle Haltung der HTS gegenüber, noch ein Profil auf – etwa Personen die mit dem bisherigen Regime in Verbindung standen oder Alawiten – welches nahelegen würde, dass ihm eine solche unterstellt werden könnte.

3.3. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (und es ergibt sich auch sonst kein Hinweis darauf), dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.

Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.

3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien (UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht.

UNHCR plädiert darin dafür, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen, insbesondere das non-refoulement Prinzip zu beachten. Das Risiko einer Verfolgung durch die bisherige syrische Regierung habe zwar geendet, aufgrund der in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bestünden jedoch andere Risiken fort oder könnten zunehmen. Die vor diesem Hintergrund von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr (Voluntary Returns) sowie von zwangsweisen Rückführungen (Moratorium on Forced Returns) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht relevant, da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zukommt, was eine zwangsweise Rückführung nach Syrien ausschließt.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.