Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des E, geboren 1988 und 2. des mj. A, geboren 2012, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2015, W153 2107199-1/5E (zu 1.) und W153 2107197-1/4E (zu 2.), betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25. April 2015, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit dem unter einem die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
Den Anträgen kommt Berechtigung zu:
Den vorliegenden Revisionen kann-ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz-aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf die in dem-im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in den maßgeblichen Rechtsfragen vergleichbaren-Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, dargelegten Gründe, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich.
Wien, am 3. September 2015
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