JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0007 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2024

Dem Ziel der möglichst frühen Schaffung von Rechtssicherheit kann damit entsprochen werden, dass in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung bestimmter Zeiten (ausnahmsweise) erst später als zum Zeitpunkt der "ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten" eintreten, die Frist des § 6 Abs. 4 NO mit der Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen zu laufen beginnt. Damit wird auch in diesen Fällen die Ausschlussfrist zu jenem Zeitpunkt ausgelöst, zu dem die erste Gelegenheit zur Beantragung der Anrechnung besteht (wie es der ursprünglichen Konzeption des § 6 Abs. 4 NO zu Grunde liegt), ohne dass die Anrechnung per se verunmöglicht wird. Eine neuerliche Auslösung der Frist, etwa nach einer späteren Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, kommt hingegen wegen des dann bereits eingetretenen Anspruchsverlustes nicht mehr in Betracht.

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