(1) Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.
(2) Ausschreibungen für Anlagen auf Basis von Biomasse sind von der EAG Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 36 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
…vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3. (2) Ausschreibungen für Anlagen auf Basis von Biomasse sind von der EAG Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft…
§ 7 Anpassung der Fördermittel
…finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAG Monitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem…
§ 102 Vollziehung
…Bundesregierung; 2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 43, § 46 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. …