(1) Das Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des § 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.
(2) Das Land kann, soweit es auf Grund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen. Das Land muss diesfalls vertraglich sicherstellen, dass die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, dass sie einander ausschließen.
(3) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen,
2. die Verpflichtung der Rettungsorganisation, dass diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Abs. 2) erbracht werden,
3. den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation,
4. den ständigen Bereitschaftsdienst,
5. die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses,
6. das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 5 Abs. 6 widerrufen wird, und
7. die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen.
(4) Ein Hinweis auf den Abschluss eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
Rückverweise
Bgld. RettungsG 2024 · Burgenländisches Rettungsgesetz 2024
§ 7 Verträge des Landes mit anerkannten Rettungsorganisationen
…und die Kündigung des Vertragsverhältnisses, 6. das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 5 Abs. 6 widerrufen wird, und 7. die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen. (4) Ein Hinweis auf den Abschluss eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der…
§ 5 Anerkennung von Rettungsorganisationen des allgemeinen Rettungsdienstes
…über eine ständig mittels Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle und die erforderlichen Einrichtungen für die administrative Bewältigung sowie die sofortige und ständige Hilfeleistung verfügt und 7. sie eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes zumindest im Sprengel eines politischen Bezirkes erwarten lässt, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust…
§ 12 Rettungsbeitrag
…von der jeweiligen Gemeinde zu leistende Rettungsbeitrag ist im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeindeertragsanteile zu…
§ 14 Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen
…besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung kann zu diesem Zweck, sofern die anerkannten Rettungsorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, jederzeit die…