(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.
(3) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1989, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG 2 Milliarden Schilling am 20. April 1990, 2 Milliarden Schilling am 20. September 1990 und 900 Millionen Schilling am 28. Dezember 1990 zu überweisen.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 7 Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
…Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Beitrag von S 1000,–, für Frauen ein Beitrag von S 700,– zu entrichten. (7) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn…
Art. 7 Schlußbestimmungen.
…Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung erhalten die Bezeichnung Pensionen, die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten die Bezeichnung Pensionisten. (2) Die Bestimmung des Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1960, BGBl. Nr. 294, wird aufgehoben. (3) Ist infolge einer nach dem 31…
Art. 7 Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)
…1) Die Bestimmungen des Art. VII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in der Fassung des Art. VIa des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977…
Art. 7 Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen
…in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert. Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, ab 1. Jänner 1974 auf die für das betreffende Bundesland errichtete Gebietskrankenkasse (§ 23 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes…
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