Art. 7 Kostenersatz für die Auskunft (Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955) — ASVG
Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.
Art. 7 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 7 Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung (-pflege) (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…1) Die Bestimmungen des Art. VII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in der Fassung des Art. VIa des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977…
Art. 7 Schlußbestimmungen. (Anm.: aus BGBl. Nr. 13/1962, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung erhalten die Bezeichnung Pensionen, die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten die Bezeichnung Pensionisten. (2) Die Bestimmung des Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 1960, BGBl. Nr. 294, wird aufgehoben. (3) Ist infolge einer nach dem 31…
Art. 7 Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten (Anm.: aus BGBl. Nr. 704/1976, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Beitrag von S 1000,–, für Frauen ein Beitrag von S 700,– zu entrichten. (7) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn…
Art. 7 Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert. Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, ab 1. Jänner 1974 auf die für das betreffende Bundesland errichtete Gebietskrankenkasse (§ 23 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes…
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