LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Krankenanstaltengesetz 20002. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten1. Unterabschnitt Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen1. Teil Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten§ 9

§ 9Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

In Kraft seit 01. Januar 2024
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