Markisen
§ 8
(1) Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. Sie dürfen nicht in der Art von Korbmarkisen ausgeführt werden.
(2) Die Verwendung von glänzendem Material für die Bespannung ist unzulässig.
(3) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, sonstigen Aufschriften, bildlichen Darstellungen u. dgl. auf Markisen und markisenähnlichen Vordächern ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Bildsymbole sowie auf dem Volant für Geschäftsaufschriften und Hinweise auf das Warenangebot; hierauf findet § 7 Abs. 1 Anwendung.
Rückverweise
AStEVO 1982 · Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
§ 8
…Markisen § 8 (1) Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch…
§ 14a
…sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen; 7. die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern; b) die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung und Änderung von Verkaufsständen, die bis längstens einen Monat aufgestellt werden bzw. sind…