Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den VwGH - zugestellte schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses ist für das Revisionsverfahren beachtlich (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558, mwN). Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses ist somit im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu berücksichtigen.
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