Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. A*, vertreten durch Dr. Christina Buchleitner, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei T* GmbH, *, vertreten durch Mag. Reinhard Pröbsting, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.698,24 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2025, GZ 16 R 40/25g 116, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Dezember 2024, GZ 54 Cg 86/22x-107, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin wird von „H* GmbH Co KG“ * auf „T* GmbH“ * berichtigt.
II. Den Revisionen wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit 6.375,12 EUR (darin enthalten 1.878 EUR Barauslagen und 749,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] I. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass das Vermögen der H* GmbHCo KG nach § 142 UGB von der (nunmehr) T* GmbH übernommen wurde; die KG wurde gelöscht. Die Parteibezeichnung ist daher nach § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl 2 Ob 1/17m [zu I.]; 8 Ob 73/23b [Rz 13]).
[2] II. Die Lebensgefährtin des Klägers (in der Folge auch Mieterin) mietete ab 1. 1. 2020 eine Wohnung von der Beklagten. Der Kläger und sie zogen dort am 18. 2. 2020 ein. Da die beiden bemerkten, dass der in der Wohnung befindliche Nachtspeicherofen knackste, recherchierte die Lebensgefährtin des Klägers im Internet und rief bei der MA 48 an. Ein Mitarbeiter der MA 48 sagte ihr, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und man spezielle Entsorgungsmaßnahmen treffen müsse. Seitdem gehen der Kläger und seine Lebensgefährtin davon aus, dass der Nachtspeicherofen asbesthaltig war. Die Mieterin teilte der Beklagten umgehend mit, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und sie für die Entsorgung sorgen solle. In einem E-Mail vom 25. 2. 2020 an die Beklagte führte sie aus, dass „laut der MA 48 die Wohnung Asbest“ habe. Anhand der Typennummer und des Alters des Nachtwärmespeichergeräts habe die MA 48 festgestellt, dass dieses „den lebensgefährlichen krebserregenden Stoff Asbest“ beinhalte. Laut MA 48 müsse ein speziell ausgebildeter Gutachter, so schnell es gehe, alle Decken und Außenwände auf Asbest überprüfen. Falls keine Überprüfung stattfinde, könne es sein, dass die ganze Wohnanlage gesperrt werde. Bereits am 26. 2. 2020 schickte die Beklagte die Nebenintervenientin zur Entsorgung des Geräts. Der Kläger sagte den Mitarbeitern der Nebenintervenientin vor der Demontage, dass das Gerät asbesthaltig sei. Er war in der Wohnung bei der Entsorgung des Geräts zunächst – etwa fünf Meter vom Gerät entfernt – anwesend. Die Mitarbeiter der Nebenintervenientin entsorgten das Nachtspeichergerät allerdings nicht als Ganzes, sondern öffneten es ohne Schutzvorkehrung und entsorgten es dann in Teilen. Als das Gerät geöffnet wurde und der Kläger etwas Graues in dem Nachtspeicherofen sah, verließ er blitzartig die Wohnung. Seine Lebensgefährtin stand derweil auf der Straße. Als die Mitarbeiter der Nebenintervenientin offene große Säcke mit Teilen des Nachtspeicherofens hinunterbrachten, sagte sie diesen, dass der Nachtspeicherofen asbesthältig sei und man die Entsorgung nicht so durchführen könne. Die Mitarbeiter nahmen sie nicht ernst. Die Mieterin rief daher die Polizei an.
[3] Die Demontage des Nachtspeicherofens am 26. 2. 2020 erfolgte nicht fachgerecht und durch das Manipulieren am Nachtspeichergerät wurde Asbest freigesetzt, wodurch eine gesundheitsgefährdende Asbestbelastung in der Wohnung auftrat. Diese Asbestbelastung stammte nicht von einer Wandöffnung im Abstellraum. Wegen der Asbestkontamination musste die gesamte in der Wohnung gelagerte Kleidung des Klägers entsorgt werden.
[4] Unstrittig ist, dass die Wohnung nach dem Vorfall am 26. 2. 2020 bis zur Sanierung nicht bewohnbar war.
[5] Der Kläger begehrt mit der am 20. 12. 2022 beim Erstgericht eingebrachten Klage von der Beklagten Schadenersatz von zuletzt insgesamt 20.698,24 EUR (5.599,41 EUR als Ersatz für seine durch Asbest verseuchten Fahrnisse, 4.500 EUR an Schmerzengeld für eine infolge der Asbestkontamination erlittene Anpassungsstörung, 10.448,83 EUR an Verdienstentgang von Juli 2020 bis Juli 2021, 150 EUR an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen aus der Asbestbelastung in der Wohnung seit dem 1. 1. 2020 sowie dem Asbestaustritt am 26. 2. 2020 resultierenden Schäden.
[6] Er begehre als Mitbewohner der Mieterin Schadenersatz aus Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, wobei die Nebenintervenientin der Beklagten als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen sei. Die Beklagte habe ihm und seiner Lebensgefährtin eine Wohnung überlassen, in welcher sich gesundheitsgefährdender Asbest, jedenfalls in Form von schwach gebundenem Asbest in der Wand, für die die Beklagte erhaltungspflichtig sei, befunden habe und sie darüber nicht informiert. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die Wohnung nach dem Auszug des Vormieters derart herzurichten, dass sich diese nicht in einem gesundheitsgefährdenden Zustand befinde. Die Asbestquelle in der Wand sei kausal für die erhöhte Asbestbelastung in der Wohnung gewesen. Kausal für die geltend gemachten Schäden sei daher, dass es ein Loch in der Wand mit schwach gebundenem Asbest gegeben habe, dieser Asbest habe sich am Boden abgesetzt und sei in weiterer Folge bei der Demontage des Nachtspeicherofens (durch trockenes Kehren) aufgewirbelt worden. In der Tagsatzung vom 20. 6. 2023 stellte der Kläger nochmals klar, dass der Nachtspeicherofen im Verfahren nicht relevant sei.
[7] Mit Schriftsatz vom 14. 12. 2023 brachte er im Hinblick auf das im Verfahren am 22. 11. 2023 erstattete Gerichtsgutachten vor, dass die Beklagte unabhängig davon für die Asbestbelastung in der Wohnung hafte, ob hierfür die Asbestquelle in der Wand oder die nicht fachgerechte Demontage des Nachtspeichergeräts ursächlich gewesen sei, weil eine der beiden Quellen den Schaden jedenfalls verursacht habe. Er erhebe nunmehr zu seinem (Eventual-)Vorbringen, dass (auch) das Nachtspeichergerät asbesthaltig gewesen sei und dieses auch zum gesundheitsgefährdenden Asbest beigetragen habe, wofür die Beklagte ebenfalls hafte. Die Demontage des Nachtspeichergeräts sei von den Mitarbeitern der Nebenintervenientin, die vom Kläger zu Beginn der Arbeiten über den Asbest im Nachtspeichergerät informiert worden seien und dennoch eine Zerlegung vor Ort vorgenommen hätten, unsachgemäß durchgeführt worden.
[8] Er sei kein Sachverständiger für Asbest und habe erst durch Zustellung des Gerichtsgutachtens ausreichende Kenntnis gehabt, um gestützt auf das Vorbringen Nachtspeicherofen einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
[9] Die Beklagte bestreitet. Insbesondere wendete sie in Erwiderung des Schriftsatzes des Klägers vom 14. 12. 2023 Verjährung ein, weil dieser über drei Jahre nach dem behaupteten Vorfall neue anspruchsbegründende Sachverhalte geltend mache. Der Kläger habe am 26. 2. 2020 bereits gewusst, dass das Nachtspeichergerät asbesthaltig sei. Eine Klage gestützt auf die Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens wäre schon früher möglich gewesen. Der Wissensstand des Klägers sei ausreichend gewesen. Seine Lebensgefährtin, die den gleichen Wissensstand gehabt habe, habe noch vor Einbringung der Klage durch den Kläger beim Bezirksgericht * eine Klage gestützt auf die Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens eingebracht.
[10] Die Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten wendete ebenfalls insbesondere Verjährung ein. Der Kläger und seine Lebensgefährtin seien schon vor der Demontage ausdrücklich von der Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens ausgegangen und hiervon überzeugt gewesen.
[11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
[12] Nach den Feststellungen habe das Füllmaterial in der Wandöffnung der Abstellkammer nicht zu der Asbestbelastung in der Wohnung geführt. Auf dieser Grundlage bestehe daher keine Haftung der Beklagten. Soweit der Kläger das Klagebegehren auf die Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens gestützt habe, sei der Verjährungseinwand berechtigt. Sein Vorbringen, die Asbestbelastung stamme vom Nachtspeicherofen, sei ein anderer rechtserzeugender Sachverhalt als das Vorbringen, die Asbestbelastung komme von einer Wandöffnung. Die Klageänderung sei über dreieinhalb Jahre nach der Entsorgung des Nachtspeichergeräts am 26. 2. 2020 erfolgt. Sowohl die Mieterin als auch der Kläger seien von Anfang an davon ausgegangen, dass das Nachtspeichergerät asbesthaltig gewesen und durch die Demontage Asbest freigesetzt worden sei. An der Ansicht des Klägers habe sich seither nichts geändert. Dem Kläger seien sowohl die Schadensquelle als auch der der Beklagten zuzurechnende Schädiger bekannt gewesen. Jedenfalls hätte sich der Kläger nicht einfach passiv verhalten dürfen, sondern spätestens drei Jahre nach der Demontage eine Klage einbringen bzw ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen.
[13] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte mit (insoweit rechtskräftigem) Teilurteil die Abweisung des Feststellungsbegehrens in jenem Umfang, in dem der Kläger die Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden resultierend aus der Asbestbelastung seit dem 1. 1. 2020 begehrte, und sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren von 20.698,24 EUR sA und das Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden resultierend aus dem Asbestaustritt am 26. 2. 2020 nicht verjährt seien.
[14] Richtig sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass nach den Feststellungen auf der Grundlage des ursprünglichen Vorbringens „Asbest in der Wandöffnung“ keine Haftung der Beklagten bestehe, womit das diesbezügliche Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Daher verbleibe ausschließlich die vom Nachtspeicherofen ausgehende Asbestbelastung am 26. 2. 2020 als haftungsbegründender Anknüpfungspunkt. Ob das Vorbringen des Klägers vom 14. 12. 2023 zum Nachtspeichergerät eine Klageänderung darstelle, müsse nicht näher untersucht werden, weil die aus der nicht fachgerechten Demontage des Nachtspeicherofens abgeleiteten Ansprüche nicht verjährt seien. Fest stehe, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin seit der Auskunft der MA 48 davon ausgegangen seien, dass der Nachtspeicherofen asbesthaltig gewesen sei. Die Feststellung der Ursache einer gemessenen Asbestbelastung setze aber jedenfalls Fachwissen voraus. Dass der Kläger, unstrittig ein Laie, mit der Annahme der Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens auch bereits ausreichende Kenntnis vom Ursachenzusammenhang gehabt habe, stehe weder fest noch habe dies die Gegenseite behauptet. Nach den Feststellungen des Erstgerichts seien tatsächlich zwei mögliche Asbestquellen in der Wohnung vorhanden gewesen. Weshalb daher dem Kläger bereits am 26. 2. 2020 überhaupt hätte erkennbar sein sollen, dass die Asbestbelastung tatsächlich vom Nachtspeichergerät herrühre, sei nicht ersichtlich. Der von der Beklagten und der Nebenintervenientin herangezogene Vorfallstag (26. 2. 2020) scheide daher mangels ausreichenden Informationsstands des Klägers als Beginn der Verjährung aus. Das Gutachten des im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen vom 4. 8. 2020 samt Erörterung vom 1. 4. 2022 habe noch keine ausreichende Klarheit zum Kausalzusammenhang erbracht. Darauf, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, neben dem laufenden Strafverfahren, in dem ohnedies ein Gutachten eingeholt worden sei, auch ein Privatgutachten einzuholen, hätten sich die Beklagte und die Nebenintervenientin nicht berufen.
[15] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[16]Gegen das Teilzwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO wenden sich die außerordentlichen Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin, die auf eine Wiederherstellung des auch in diesem Umfang klageabweisenden Ersturteils abzielen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[17] Der Kläger beantragt in seiner – ihm freigestellten – Revisionsbeantwortung, die Revisionen zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
[18] Die Revisionen, die beide geltend machen, dass die auf die nicht fachgerechte Demontage des Nachtspeicherofens gestützten Ansprüche verjährt seien, sind zulässig , weil das Berufungsgericht seiner Beurteilung nicht alle erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zugrundegelegt hat. Sie sind auch berechtigt .
[19]1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche gehemmt (RS0034556 [T10]). Wird ein Klageanspruch mit Klageänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein (RS0034740 [T4]; RS0034556 [T5]). Die Klageausdehnung mittels Schriftsatzes unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt (RS0034759; RS0034556 [T9]).
[20]2. Die Klage wurde hier jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht. Vorweg ist daher zu klären, ob das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. 12. 2023 eine Klageänderung im Sinn des § 235 ZPO ist, was der Kläger in Abrede stellt.
[21]2.1. Eine Änderung des Vorbringens der rechtserzeugenden Tatsachen ist eine Klageänderung (RS0039417). Nach der Rechtsprechung liegt eine Klageänderung insbesondere auch dann vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruchs über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird (RS0039930 [T1]), selbst wenn der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, also nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt (3 Ob 68, 69/74, SZ 47/19; 6 Ob 552/85; 4 Ob 563/88).
[22] 2.2. Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch zunächst nur darauf, dass sich Asbest aus (einem Loch in) der Wand der Wohnung am Boden abgesetzt habe und durch trockenes Kehren am 26. 2. 2020 anlässlich der Demontage des Nachtspeicherofens aufgewirbelt worden sei. Für die Wand sei die Beklagte erhaltungspflichtig gewesen. In der Tagsatzung vom 20. 6. 2023 erklärte er sogar ausdrücklich, dass der Nachtspeicherofen im Verfahren nicht relevant sei. Erst mit Schriftsatz vom 14. 12. 2023 machte er geltend, dass für die gesundheitsgefährdende Asbestbelastung in der Wohnung auch die nicht fachgerechte Demontage des Nachtspeichergeräts, das asbesthaltig gewesen sei, ursächlich gewesen sei, wofür die Beklagte ebenfalls hafte.
[23] Zutreffend hat das Erstgericht in diesem neuen – eine alternative Schadensursache behauptenden – Vorbringen eine Klageänderung erblickt.
[24] 3. Damit stellt sich die Frage, ob der Verjährungseinwand der Beklagten und der Nebenintervenientin berechtigt ist.
[25]3.1. Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (§ 1489 ABGB; RS0034374). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Geschädigte überdies Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers (Schadensursache) haben sowie in Fällen der Verschuldenshaftung von jenen Umständen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951; RS0034366; RS0034322). Maßgeblich ist, ob der Geschädigte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (RS0034524; RS0034366 [T5, T7]; RS0034686). Gemeint ist damit die Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (vgl RS0034524 [T14, T24]). Zweifel an der Erweisbarkeit eines bereits bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts stehen dem Verjährungsbeginn nicht entgegen. Der Beginn der Verjährung wird nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem dem Geschädigten hiebfeste und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen (RS0034515).
[26] 3.2. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass – auch wenn der Kläger nach den Feststellungen bereits am 26. 2. 2020 von der Asbesthaltigkeit des Nachtspeichergeräts ausgegangen sei – die Feststellung der Ursache einer Asbestbelastung jedenfalls Fachwissen voraussetze. Dass der Kläger mit der Annahme der Asbesthaltigkeit des Nachtspeicherofens auch bereits ausreichende Kenntnis vom Ursachenzusammenhang gehabt habe, stehe nicht fest. Dabei nimmt das Berufungsgericht aber, wie die Beklagte in ihrer Revision bemängelt, nicht auf sämtliche erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen Bedacht.
[27]3.3. Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab (RS0043110 [T1]). Auch in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (dislozierte Feststellungen; RS0043110 [T2]).
[28] Das Erstgericht führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass sowohl die Mieterin als auch der Kläger von Anfang an davon ausgingen, dass das Nachtspeichergerät asbesthaltig ist und durch die Demontage Asbest freigesetzt wurde.
[29] Diese Ausführung ist eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Sie wurde vom Kläger im Gegensatz zu der Schlussfolgerung, dass ihm die Schadensquelle bekannt gewesen sei, auch nicht mit Beweisrüge in der Berufung bekämpft.
[30]Ausgehend davon, dass dem Kläger bekannt war, dass durch die Demontage des Nachtspeicherofens am 26. 2. 2020 Asbest freigesetzt wurde, wobei er wegen der Vorgangsweise der Mitarbeiter der Nebenintervenientin „blitzartig“ die Wohnung verließ und seine Lebensgefährtin die Polizei rief, hätte er aber – ebenso wie seine Lebensgefährtin im Verfahren vor dem Bezirksgericht * (vgl auch Beilage ./i) – bereits seine Klage vom 20. 12. 2022 auch mit diesem Umstand begründen können. Immerhin stützte sich, worauf schon das Erstgericht verwies, auch das Anspruchschreiben des Klägers und seiner Lebensgefährtin vom 10. 2. 2021 gegenüber der Beklagten (Beilage ./L; RS0121557 [T3]) unter anderem darauf, dass die Entfernung und Entsorgung des asbesthaltigen Nachtspeichergeräts durch die Mitarbeiter der Nebenintervenientin am 26. 2. 2020 „nicht fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt“ worden sei, „wodurch es zu einem gesundheitsgefährdenden Asbestaustritt in der Wohnung und im Stiegenhaus gekommen“ sei. Der Kläger sei „bedauerlicherweise zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung und somit der Asbestbelastung ausgesetzt“ gewesen.
[31] Damit hatte der Kläger aber – auch wenn er Laie ist – bereits unmittelbar nach dem Vorfall am 26. 2. 2020 ausreichend Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers (Schadensursache), um eine schlüssige Klage erheben zu können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der im Strafverfahren beigezogene Sachverständige, der erstmals auch eine Asbestbelastung aus der Wand in Erwägung zog, letztlich nicht auf eine bestimmte Schadensursache festzulegen vermochte. Der Kläger hätte sein Klagebegehren von Anfang an auf beide bekannte Schadensquellen stützen können.
[32] 4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beurteilung des Erstgerichts, dass die auf die nicht fachgerechte Demontage des asbesthaltigen Nachtspeicherofens am 26. 2. 2020 gestützten Ansprüche, die im Gerichtsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 14. 12. 2023 geltend gemacht wurden, verjährt sind, als richtig, sodass den Revisionen Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil auch in diesem Punkt wiederherzustellen ist.
[33] 5. DieKostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Auch der Nebenintervenient ist Rechtsmittelwerber im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 GGG und wird gebührenpflichtig, wenn er eine eigene Rechtsmittelschrift überreicht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.470 mwN). Allerdings sind die von der Nebenintervenientin für die Revisionsschrift aufgrund eines falschen Ansatzes (richtig: 1.044,60 EUR nach TP 3C RATG) überhöht verzeichneten Kosten zu kürzen.
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