Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 7. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom (richtig) 19. Mai 2025, GZ **-52.3, sowie über dessen (implizite) Beschwerde gegen einen gemäß § 494 StPO gefassten Beschluss, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. (WU) , des Angeklagten A* B* und seiner Verteidigerin Mag. Dr. Isabella Zwickl-Festl sowie der Haftungsbeteiligten C* B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
In amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis bezüglich des Jagdmessers aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wird der zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendete Gegenstand, und zwar das sichergestellte Jagdmesser, eingezogen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (II./1.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./2.), des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 2 StGB (III./2.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 [erster Fall] StGB (IV./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III./1.) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 144 Abs 1 StGB unter Annahme eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit (nicht gesondert ausgefertigtem; siehe aber Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 50 Rz 16; Danek/Mann , WKStPO § 270 Rz 50; RIS-Justiz RS0126528; RS0101841 [T1], RS0120887 [T2, T3]) Beschluss erteilte das Erstgericht dem Angeklagten die Weisung (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB), sich nachweislich einer strukturierten Psychotherapie, bestehend aus einer Aggressionstherapie, einer Verhaltenstherapie und einer Suchttherapie (US 3) zu unterziehen und ordnete Bewährungshilfe an (§ 50 Abs 1 StGB).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
I./ in der Nacht von 29. auf 30. Mai 2024 D* E* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, das Licht einzuschalten, und einer Handlung, nämlich dem Verlassen des Hauses, genötigt, indem er sie mit seinem Fuß vom Lichtschalter wegdrängte und unter Anwendung von Körperkraft aus dem Haus drängte;
II./ am 24. August 2024 dadurch, dass er F* G*, der ihn zur Rückerstattung eines für den letztlich gescheiterten Ankauf eines Fahrzeugs hingegebenen Geldbetrags von 50 Euro aufforderte, einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, ihm weitere Schläge zu versetzen trachtete, ihn zu Boden stieß und mit ihm rangelte, wodurch der Genannte Abschürfungen beider Knie, des rechten Unterarms, des unteren Rückens und der linken Schulter, sowie Prellungen des Jochbeins und des Unterkiefers erlitt, den Genannten
1. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, mit Gewalt zu einer Unterlassung, die ihn am Vermögen schädigte, nämlich der Abstandnahme von der weiteren Geldrückforderung, genötigt;
2. vorsätzlich am Körper verletzt;
III./ am 9. März 2025 dadurch, dass er mit einem Jagdmesser, das mit einer Aufnahme für das Aufpflanzen eines Gewehrlaufs versehen war, wuchtig gegen die versperrte Tür, welche den Wohnbereich seiner Mutter C* B* von seinem Wohnbereich abgrenzte, schlug und stach
1. eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;
2. mit Gewalt den Eintritt in eine Wohnstätte zu erzwingen versucht, wobei er eine Waffe bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern;
IV./ am 9. März 2025 D* E* durch die Ankündigung, er werde sie töten, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen von fünf Vergehen und einem Verbrechen und die mehrfache Tatbegehung gegen eine Angehörige und mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Tatbegehung als junger Erwachsener, die teilweise Schadensgutmachung durch Leistung eines Schmerzengeldbetrags an F* G* und den teilweisen Versuch (III./2.).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 5), zu ON 55.2 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Z 3, Z 5, Z 9 lit a, Z 10a), Schuld und Strafe und dessen (implizit erhobene [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde gegen die gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschlüsse (Weisung, Bewährungshilfe).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WKStPO § 476 Rz 9).
Zunächst zu behandelnden ist somit die nominell zum Nichtigkeitsgrund nach §§ 281 Abs 1 Z 3, 489 Abs 1 StPO, jedoch inhaltlich zu § 281 Abs 1 Z 2 StPO ausgeführte Berufung, mit welcher der Berufungswerber die – durch Verlesung in der Hauptverhandlung erfolgte - Verwertung der Aussage der Zeugin D* E* im Rahmen ihrer kontradiktorischen Einvernahme (ON 36.2) kritisiert. Dazu führt er aus, dass aufgrund ihrer damals aufrechten Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass der Zeugin D* E* kein Aussageverweigerungsrecht zukomme, weshalb ihre gesamte Aussage nichtig sei, da diese nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht verzichtet habe.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO verwirklicht die Verlesung (unter anderem) eines Protokolls über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers. Nach der Rsp ist der Widerspruch zwar nicht an eine bestimmte Form gebunden; er muss aber unmissverständlich, ausdrücklich und vor der beabsichtigten Verlesung geschehen, es sei denn, der Beschwerdeführer wäre an Letzterem gehindert gewesen, etwa durch Beginn der Verlesung ohne vorherige Ankündigung (RIS-Justiz RS0099326; Ratz , aaO § 281 Rz 191).
Ein solcher Umstand liegt nicht vor. Der Erstrichter holte in der Verhandlung die ausdrückliche Zustimmung des Verteidigers und des öffentlichen Anklägers zum Vortrag der kontradiktorischen Vernehmung ein (ON 52.2, S 17) und verlas in Folge einverständlich das davon angefertigte Protokoll (ON 36.2). An einem Widerspruch war der Rechtsmittelwerber weder gehindert noch wurde ein solcher erhoben. Die sodann nach der Verlesung des hier relevanten Protokolls erfolgte „Zurücknahme“ der Zustimmung zur Verlesung (ON 52.2, S 39) ist unbeachtlich.
Die nichtigkeitsbewährte Bestimmung des § 252 StPO (Z 3 des § 281 Abs 1 StPO) ist – entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers – unter Berücksichtigung des Einverständnisses des Angeklagten zur Verlesung/des zusammenfassenden Vortrags des Zeugenprotokolls (ON 37.2; ohne Vorführung der von der Vernehmung aufgenommenen Videoaufzeichnung) ebensowenig verletzt ( Kirchbacher , WKStPO § 252 Rz 101; RIS-Justiz RS0099242 [T4]).
Darüber hinaus ging das Erstgericht ausgehend von den Angaben der Zeugin E* zutreffend vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft nur bis zum 9. März 2025 aus (vgl ON 4.6, 3 [„… oder der Belastung durch einen Angehörigen belehrt. Antwort: Trifft nicht zu.“; ON 52.2, 16 [„Bei meiner Mama.“]). Eine nicht mehr existente Lebensgemeinschaft – so schon zutreffend die Oberstaatsanwaltschaft – entfaltet keine aus dem Angehörigenbegriff des § 72 Abs 2 StGB abgeleitete Rechtswirkung und kommt eine Ausdehnung der frühere Ehegatten begünstigenden Bestimmung des § 156 Abs 1 Z 1 StPO nicht in Betracht ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 72 Rz 18; RIS-Justiz RS0092170).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn das Gericht für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine oder nur solche Gründe angibt, aus denen sich nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 58; RIS-Justiz RS0116732).
Der Angeklagte übergeht mit seinem Monitum der unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite zum Hausfriedensbruch (III./2.) die hiezu vom Erstgericht auf US 11 angestellten, an Deutlichkeit nicht zu übertreffenden Erwägungen. Damit erweist sich die Mängelrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 5, 58; RIS-Justiz RS0119370; RS0116504). Auch ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RISJustiz RS0116882 [insb T1]).
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch psychologischer Vorgang, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sein sollten, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung des unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichters zu wecken. Es existiert keine negative Beweisregel, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336 [T1]).
Das Erstgericht hat unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, den es von allen in der Hauptverhandlung vernommenen Personen, also vom Angeklagten und den Zeugen, insbesondere D* E*, F* G*, H* und I*, gewann (ON 52.2) und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte (US 6 ff) und weshalb es der Verantwortung des Angeklagten zu Fakten I./, II./1. und teils 2. (über den Faustschlag hinaus), III./2. und IV./ keinen Glauben schenkte.
Von diesen Prämissen ausgehend löst der Angeklagte mit seinen in der Berufung wegen Schuld zu Fakten II./1. und III./2. vorgebrachten Argumenten keine Bedenken an der den Denkgesetzen entsprechenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts aus.
Der Erstrichter hat nämlich insbesondere unter Würdigung der Aussagen der Tatzeugen F* G*, I* und H* dargelegt, dass der Kauf des Gebrauchtfahrzeugs gerade nicht fix vereinbart gewesen sei, ja G* das Fahrzeug nur habe erwerben wollen, wenn es auch tatsächlich dem vom Angeklagten ursprünglich beschriebenen Zustand entspreche und G* keinesfalls für die bloße Reservierung des Fahrzeugs für wenige Tage bereits ein Achtel des Kaufpreises (50 Euro von 400 Euro) bezahlen habe wollen (II./2.). Mit seinem Vorbringen, er habe sich mittels der Beschädigung der Tür zur Wohnung seiner Mutter nur abreagieren, jedoch nicht in die Wohnung seiner Mutter eindringen wollen, stellt er den schlüssigen nachvollziehbaren Erwägungen des Erstgerichts nur eigene Erwägungen mit dem Anspruch der alleinigen Richtigkeit entgegen, begründet dergestalt aber keine Bedenken an der schlüssigen und nachvollziehbaren, den logischen Denkgesetzen folgenden erstrichterlichen Beweiswürdigung.
Insgesamt bestehen an der Lösung der Schuldfrage durch den Einzelrichter keine Bedenken.
Mit auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützter Rechtsrüge releviert der Berufungswerber die Tatbestandsmäßigkeit des Faktums II./1., zumal es infolge der zeitlich bereits vor der Gewaltanwendung erfolgten Übergabe des Anzahlungsbetrags an der Kausalität zwischen der Gewaltanwendung zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung und der Vermögensschädigung fehle, da diese bereits abgeschlossen gewesen sei. Die Anzahlung sei nicht rechtsgrundlos erfolgt, weshalb nicht von einer unrechtmäßigen Vermögensverschiebung gesprochen werden könne.
Zum einen entfernt sich der Berufungswerber mit diesen Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt (US 4), wonach der Angeklagte den Zeugen F* G* mit Gewalt dazu bringen wollte, die (weitere) Rückforderung des als Anzahlung geleisteten Betrags zu unterlassen und dabei auch wusste, dass er den Geldbetrag nicht behalten durfte.
Den mängelfrei zustande gekommenen Feststellungen zufolge, haben der Angeklagte und der Zeuge F* G* den Kauf über das Fahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung abschlossen, dass das Fahrzeug den angegebenen Zustand hatte, was auch beiden Vertragsparteien bewusst war. Infolge des Ausfalls der aufschiebenden Bedingung bestand nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Vorschriften ein Rückforderungsanspruch des Zeugen F* G* an dem hingegeben Geldbetrag ( Kietaibl/Greiner in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 897 Rz 48), woraus auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung des Angeklagten durch die mit Gewalt erfolgte Nötigung zur Unterlassung der weiteren Rückforderung des bereits hingegebenen Geldbetrags folgt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 10 lit a StPO gestützte Diversionsrüge geht schon mit Blick auf das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit fünf Vergehen und der spezialpräventiv geforderten, fallaktuell jedoch fehlenden ausreichenden Verantwortungsübernahme fehl. Mag der Angeklagte hinsichtlich Faktums II./2. auch zugestanden haben, einen Schlag gegen den Zeugen F* G* ausgeführt zu haben (ON 52.2, S 5), so verneinte er bis zuletzt jegliche Verantwortung für die weiteren zugefügten Verletzungen (ON 52.2, S 31f) und bestand bis zuletzt darauf, dass das aggressive Verhalten vom Zeugen F* G* ausgegangen sei (ON 52.2, S 37; vgl demgegenüber die Videoaufnahme ON 43.2). Eine auch nur partielle Verantwortungsübernahme fehlt zudem zu Fakten I./, II./1., III./2. und IV./. Die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen liegen schlichtweg nicht vor.
Die vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend angezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten um den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 zweiter Fall StGB zu ergänzen, erfolgten die Aggressionshandlungen (Faktenkomplex II./) doch in Anwesenheit der minderjährigen Kinder des Tatopfers und für diese wahrnehmbar (siehe insb Videoaufnahme ON 43.2, Minute 0:47). Nicht zu übersehen ist, dass das reumütige Geständnis lediglich den Waffenbesitz und einen gegen den Zeugen G* geführten Schlag umfasst.
Dem Rechtsmittelwerber gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Bei objektiver Abwägung der zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 19 Abs 4 Z 1 JGG) ausgemessene Sanktion von rund einem Drittel des Strafrahmens als schuld- und tatangemessen und einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Letztlich war auch der (implizit erhobenen) Beschwerde gegen die Weisungserteilung und Anordnung von Bewährungshilfe keine Folge zu geben. Aufgrund der festgestellten akzentuierten Persönlichkeit des Angeklagten und der vorliegenden Aggressions- und Impulskontrollproblematik (Hauptverhandlungsprotokoll ON 52.2, 13 iVm dem Sachverständigengutachten ON 29.1; vgl auch ON 24.2, 6), ist sowohl die Therapieweisung als auch die Anordnung von Bewährungshilfe zweckmäßig und notwendig, um den Beschwerdeführer in seinen künftigen Bestrebungen, sich rechtstreu zu verhalten, fachgerecht zu unterstützen.
Aus Anlass des Rechtsmittels überzeugte sich das Berufungsgericht davon, dass dem angefochtenen Urteil auch eine materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) anhaftet, die von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 471 StPO).
Gemäß § 26 Abs 2 StGB dürfen Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person – wie fallaktuell die Mutter des Angeklagten, C* B* (US 5) - Rechtsansprüche hat nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden. Die dazu bisher nicht vorgenommene Befragung der C* B* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 52.2, S 15f; vgl insoweit HaslwanterWK2 StGB § 26 Rz 7) wurde in der Berufungsverhandlung nachgeholt. Sie erklärte sich mit der Einziehung des Jagdmesser unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Gelegenheit zur Entfernung der besonderen Vorrichtung (für das Aufpflanzen eines Gewehrlaufs) am Jagdmesser (erneut US 5 [Lichtbilder ON 21.3, Hauptverhandlungsprotokoll ON 52.2, 34 f [Zeuge GI J*]; vgl auch Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 26 Rz 3; RIS-Justiz RS0121299) einverstanden. Die Aufhebung des Einziehungserkenntnisses und spruchgemäße Entscheidung auf Einziehung des Jagdmessers gemäß § 26 Abs 1 StGB ist die Folge.
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