Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung; eine nachträgliche Verwahrung hingegen ist nur dann wirksam, wenn der Beschwerdeführer an einem rechtzeitigen Widerspruch gehindert worden wäre, wie etwa durch den Beginn der Verlesung ohne vorherige Ankündigung.
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