(1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
1.Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen;
2.Besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247).
(2) Nach Abs. 1 Z 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 67), von der Aussage nicht befreit.
(3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.
§ 156 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 156 Aussagebefreiung
…§ 156. (1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit: 1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen ( § 72 StGB ) aussagen sollen; 2. Besonders schutzbedürftige…
§ 158
…1) Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern: 1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen ( § 156 Abs. 1 Z 1 ) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden, 2. Personen, die durch die dem…
§ 252
…wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen; 2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern ( §§ 156, 157 und 158 ) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen ( §§ 165, 247 ); 3. wenn…
§ 157 Aussageverweigerung
…§ 157. (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: 1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen ( § 156 Abs. 1 Z 1 ) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über…
§ 153 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 153
…vornehmen. (2) Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig. (3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen…
Rückverweise